Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Einrichtung 2c. der Oberrechnungskammer. 265 
über Einzelheiten der Verwaltung sich Information zu 
verschaffen. 
Dem Präsidenten der Ober-Rechnungskammer steht 
das Recht zu, außerordentliche Visitationen von rechnungs- 
pflichtigen, unter der Verwaltung von Staatsbehörden 
stehenden Kassen und Magazinen anzuordnen. Er ist 
außerdem verpflichtet, wenigstens je eine unvorhergesehene 
Visitation der Hauptstaatskasse innerhalb dreier Jahre 
und der übrigen rechnungspflichtigen, unter der Ver- 
waltung von Staatsbehörden stehenden Kassen und Ma- 
gazinen innerhalb des Zeitraums von 6 Jahren für jede 
dieser Kassen vornehmen zu lassen. Er hat jedoch in 
solchen Fällen dem betreffenden Ministerium Mittheilung 
zu machen, damit von dieser Seite gleichfalls eine com- 
missarische Betheiligung an der Untersuchung stattfinden 
ann. 
Auf Ersuchen des betreffenden Ministeriums hat die 
Ober-Rechnungskammer außerordentliche Visitationen 
dieser Kassen, außerdem Ueberlieferungen derselben bei 
dem Wechsel der Kassebeamten vornehmen zu lassen. 
Artikel 11. 
Alle Verfügungen der obersten Staatsbehörden, 
durch welche in Beziehung auf Einnahmen und Ausgaben, 
welche in den in Art. 8 Ord.-Nr. 1 und 2 beschriebenen 
Rechnungen zu verrechnen sind, eine allgemeine Vor- 
schrift gegeben oder eine schon bestehende abgeändert 
oder erläutert wird, müssen sogleich bei ihrem Ergehen 
der Ober-Rechnungskammer mitgetheilt werden. 
Allgemeine Anordnungen der Behörden über die unter 
der Verwaltung derselben stehenden Kassen und Magazine, 
sowic über die betreffende Buchführung sind schon vor
	        
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