Einrichtung 2c. der Oberrechnungskammer. 265
über Einzelheiten der Verwaltung sich Information zu
verschaffen.
Dem Präsidenten der Ober-Rechnungskammer steht
das Recht zu, außerordentliche Visitationen von rechnungs-
pflichtigen, unter der Verwaltung von Staatsbehörden
stehenden Kassen und Magazinen anzuordnen. Er ist
außerdem verpflichtet, wenigstens je eine unvorhergesehene
Visitation der Hauptstaatskasse innerhalb dreier Jahre
und der übrigen rechnungspflichtigen, unter der Ver-
waltung von Staatsbehörden stehenden Kassen und Ma-
gazinen innerhalb des Zeitraums von 6 Jahren für jede
dieser Kassen vornehmen zu lassen. Er hat jedoch in
solchen Fällen dem betreffenden Ministerium Mittheilung
zu machen, damit von dieser Seite gleichfalls eine com-
missarische Betheiligung an der Untersuchung stattfinden
ann.
Auf Ersuchen des betreffenden Ministeriums hat die
Ober-Rechnungskammer außerordentliche Visitationen
dieser Kassen, außerdem Ueberlieferungen derselben bei
dem Wechsel der Kassebeamten vornehmen zu lassen.
Artikel 11.
Alle Verfügungen der obersten Staatsbehörden,
durch welche in Beziehung auf Einnahmen und Ausgaben,
welche in den in Art. 8 Ord.-Nr. 1 und 2 beschriebenen
Rechnungen zu verrechnen sind, eine allgemeine Vor-
schrift gegeben oder eine schon bestehende abgeändert
oder erläutert wird, müssen sogleich bei ihrem Ergehen
der Ober-Rechnungskammer mitgetheilt werden.
Allgemeine Anordnungen der Behörden über die unter
der Verwaltung derselben stehenden Kassen und Magazine,
sowic über die betreffende Buchführung sind schon vor