fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

Stcllvertre= 
tung. 
Vertheilung 
und Aufbrin- 
gung. 
Befreiungen 
überhaupt. 
Persoͤnliche 
Befreiungen. 
Dingliche 
Befreiungen. 
Fortsetzung. 
(448) 
Arbeicen, welche eine wissenschaftliche, kunst= oder handwerksmäßige Kenneniß voraus 
setzen, könyen als Gemeindedienste nicht gefordert und müssen daher demjenigen, der si 
für die Gemeinde übernimmt, von dieser vergütet werden. 
& 67. Sieellvertreter sind bei allen Gemeindediensten, die nicht zu den Gemeinde 
ämtern gehören, zulässig, sie müssen aber vollkommen tüchtig sein. 
68. Die Dertheilung der Gemeindeleistungen -nach dem festgesetzten Maaßstab 
und die Bestimmung der dabei zu beobachtenden Reihenfolge gehöre für den Gemeinde 
rath, die Ansage der hiernach von dem Einzelnen zu übertragenden teistung aber für de 
Vorstand. 
Bei Verweigerung oder MNichtleistung solcher Dienste, die durch Seellverkreker verrich 
tet werden können, hat der Gemeindevorstand für geeignere Stellverereker, wenn sie gege 
Bezahlung zu erlangen sind, zu sorgen und den dießfallsigen Aufwand aus der Gemeinde 
casse vorschußweise zu bestreiten. 
Wegen Einbringung desselben und der in Rückstand gelassenen Natural= und Gelt 
entrichtungen von dem Säumigen ist die Obrigkeit anzugehen und von dieser das Weiter 
da nöthig mittelst Requisition der Gerichtsbehörde, einzuleiten. 
§& 69. Vom Tage der Bekanntmachung dieses Gesetzes an können bleibende Be 
freiungen von Gemeindeleistungen, welcher Art sie auch sein mögen, selbst mie Einwill 
gung des Gemeinderathes, niche mehr erworben werden. (ssehe jedoch 9 72) Namentlic 
soll eine Verjährung zum Erwerbe dinglicher Befreiungen vom gedachten Zeitpuncte a 
weder anfangen noch zu laufen fortfahren. 
5" 70. Oie bisherigen persönlichen Befreiungen von dergleichen teistungen werde 
biermie aufgehoben, und zwar ohne Unterschied der Arc ihrer Enrstehung. 
Ausgenommen von den persönlichen Gemeindeleistungen bleiben jedoch die Geistliche 
und Schullehrer, dafern sie nicht in der Gemeinde angesessen sind, sowie, unter gleiche 
Voraussetzung, die verabschiedeten Militärpersonen hinsichtlich aller derjenigen Gemeinde 
leistungen, von welchen denselben nach den gesetzlichen Vorschriften eine Befreiung zukommt 
§ 74. Oingliche Befreiungen, die niche zu den 9 72 ausgenommenen gehören, er 
löschen mie Ablauf dreier Jahre von Bekanntmachung dieses Gesetzes an, wenn sie nich 
binnen dieser Frist bei der Gemeindeobrigkeic, unter Angabe der Erwerbstitel und Beibring 
ung oder Nachweisung der etwa vorhandenen hierauf bezüglichen Urkunden, angemelde 
worden sind. 
Werden solche Befreiungen gegründek befunden, so können sie von der Gemeinde jeder 
zeit, auch wider den Willen des Grundstücksbesitzers, abgelöst werden. 
6 72. Ohne einen besondern Erwerbskitch steht künftig eine dingliche Befreiung nu 
noch zut
	        
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