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IV. Teil. Gesetzestexte.
1) ob die in den Rechnungen der Hauptstaatskasse in
3)
Einnahme und Ausgabe aufgeführten Beträge mit
denjenigen übereinstimmen, welche in den nach Art.s
Ord.Nr. 1 und 2 von der Ober-Rechnungskammer
revidirten Rechnungen in Ausgabe und Einnahme
nachgewiesen sind;
ob und in wie weit bei der Vereinnahmung und
Erhebung, bei der Verausgabung und Verwendung
von Staatsgeldern oder bei der Erwerbung, Be—
nutzung oder Veräußerung von Staatseigenthum
Abweichungen von den Bestimmungen des Finanz-
gesetzes oder der von den Landständen genehmigten
Haupt-Abtheilungen, Titel oder einzelnen Posten
des Hauptvoranschlags und der Anlagen desselben,
oder von den mit einzelnen Positionen des Haupt-
voranschlags und der Anlagen desselben verbun-
denen Bemerkungen oder Abweichungen von den
Bestimmungen der auf die Staats-Einnahmen und
Ausgaben oder auf die Erwerbung, Benutzung
oder Veräußerung von Staatseigenthum bezüg-
lichen Gesetze und Vorschriften stattgefunden haben,
insbesondere
welche Etatsüberschreitungen, sowie welche außer-
etatsmäßigen Einnahmen und Ausgaben stattge-
funden haben.
Die Ober-Rechnungskammer hat mit diesen Nach-
weisungen und Bemerkungen dem Staatsministerium eine
Denkschrift vorzulegen, welche die hauptsächlichsten Er-
gebnisse der Prüfung übersichtlich zusammenfaßt und
die Wahrnehmungen der Ober-Rechnungskammer über
etwaige aus den Staatsrechnungen sich ergebende wesent-
liche Mängel der Verwaltung und gutächtliche Vorschläge
zur Abhülfe derselben enthält.