Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

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IV. Teil. Gesetzestexte. 
1) ob die in den Rechnungen der Hauptstaatskasse in 
3) 
Einnahme und Ausgabe aufgeführten Beträge mit 
denjenigen übereinstimmen, welche in den nach Art.s 
Ord.Nr. 1 und 2 von der Ober-Rechnungskammer 
revidirten Rechnungen in Ausgabe und Einnahme 
nachgewiesen sind; 
ob und in wie weit bei der Vereinnahmung und 
Erhebung, bei der Verausgabung und Verwendung 
von Staatsgeldern oder bei der Erwerbung, Be— 
nutzung oder Veräußerung von Staatseigenthum 
Abweichungen von den Bestimmungen des Finanz- 
gesetzes oder der von den Landständen genehmigten 
Haupt-Abtheilungen, Titel oder einzelnen Posten 
des Hauptvoranschlags und der Anlagen desselben, 
oder von den mit einzelnen Positionen des Haupt- 
voranschlags und der Anlagen desselben verbun- 
denen Bemerkungen oder Abweichungen von den 
Bestimmungen der auf die Staats-Einnahmen und 
Ausgaben oder auf die Erwerbung, Benutzung 
oder Veräußerung von Staatseigenthum bezüg- 
lichen Gesetze und Vorschriften stattgefunden haben, 
insbesondere 
welche Etatsüberschreitungen, sowie welche außer- 
etatsmäßigen Einnahmen und Ausgaben stattge- 
funden haben. 
Die Ober-Rechnungskammer hat mit diesen Nach- 
weisungen und Bemerkungen dem Staatsministerium eine 
Denkschrift vorzulegen, welche die hauptsächlichsten Er- 
gebnisse der Prüfung übersichtlich zusammenfaßt und 
die Wahrnehmungen der Ober-Rechnungskammer über 
etwaige aus den Staatsrechnungen sich ergebende wesent- 
liche Mängel der Verwaltung und gutächtliche Vorschläge 
zur Abhülfe derselben enthält.
	        
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