Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Einrichtung ꝛc. der Oberrechnungskammer. 271 
Ueber Fragen, welche zum Geschäftskreise der Ober- 
Rechnungskammer gehören, können auch die Landstände 
durch Vermittelung des Staatsministeriums von der 
Ober-Rechnungskammer Gutachten erheben. 
Artikel 21. 
Liegt Grund zur Einleitung des Disciplinarver= 
fahrens gegen den Präsidenten oder einen Collegialrath 
der Ober-Rechnungskammer vor, so hat dieselbe durch 
Beschluß des Staatsministeriums zu erfolgen. Ueber das 
Verfahren und die Competenz zur Erlassung eines Dis- 
ciplinar-Erkenntnisses bestimmt das Disciplinargesetz. 
Die Landstände sind berechtigt, wegen Verletzung der 
der Ober-Rechnungskammer im Art. 20 auferlegten 
Pflichten die Einleitung des Diseiplinarverfahrens bei 
dem Staatsministerium zu beantragen. 
Das Staatsministerium hat diesem Antrag binnen 
3 Monaten Folge zu geben und das Ergebniß des Dis- 
ciplinarverfahrens nach dessen Beendigung jeder der 
beiden Kammern der Landstände mitzutheilen. 
Artikel 22. 
Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat Uns 
die Ober-Rechnungskammer einen Bericht über die Er- 
gebnisse ihrer gesammten, auf das Staatsrechnungswesen 
bezüglichen Geschäftsthätigkeit zu erstatten, welchem zu- 
gleich ihre gutächtlichen Vorschläge beizufügen sind, ob 
und in wie weit nach den aus den Staatsrechnungen zu 
entnehmenden Ergebnissen der Verwaltung zur Beförde- 
rung der Staatszwecke im Wege der Gesetzgebung oder 
der Verordnung zu treffende Bestimmungen nothwendig 
oder rathsam erscheinen.
	        
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