Einrichtung ꝛc. der Oberrechnungskammer. 271
Ueber Fragen, welche zum Geschäftskreise der Ober-
Rechnungskammer gehören, können auch die Landstände
durch Vermittelung des Staatsministeriums von der
Ober-Rechnungskammer Gutachten erheben.
Artikel 21.
Liegt Grund zur Einleitung des Disciplinarver=
fahrens gegen den Präsidenten oder einen Collegialrath
der Ober-Rechnungskammer vor, so hat dieselbe durch
Beschluß des Staatsministeriums zu erfolgen. Ueber das
Verfahren und die Competenz zur Erlassung eines Dis-
ciplinar-Erkenntnisses bestimmt das Disciplinargesetz.
Die Landstände sind berechtigt, wegen Verletzung der
der Ober-Rechnungskammer im Art. 20 auferlegten
Pflichten die Einleitung des Diseiplinarverfahrens bei
dem Staatsministerium zu beantragen.
Das Staatsministerium hat diesem Antrag binnen
3 Monaten Folge zu geben und das Ergebniß des Dis-
ciplinarverfahrens nach dessen Beendigung jeder der
beiden Kammern der Landstände mitzutheilen.
Artikel 22.
Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat Uns
die Ober-Rechnungskammer einen Bericht über die Er-
gebnisse ihrer gesammten, auf das Staatsrechnungswesen
bezüglichen Geschäftsthätigkeit zu erstatten, welchem zu-
gleich ihre gutächtlichen Vorschläge beizufügen sind, ob
und in wie weit nach den aus den Staatsrechnungen zu
entnehmenden Ergebnissen der Verwaltung zur Beförde-
rung der Staatszwecke im Wege der Gesetzgebung oder
der Verordnung zu treffende Bestimmungen nothwendig
oder rathsam erscheinen.