Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

272 IV. Teil. Gesetzestexte. 
Artikel 23. 
Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes von den 
bestehenden Bestimmungen abweichen, finden sie zum 
ersten Male auf das Staatsrechnungswesen der mit dem 
1. April 1879 beginnenden Finanzperiode Anwendung. 
Artikel 24. 
Sämmtliche Bestimmungen über das Rechnungswesen 
der Gemeinden, Kirchen, Stiftungen und der sonstigen 
öffentlichen Zwecken dienenden Fonds (Art. 8 Ord.-Nr. 3 
bleiben in Kraft, insoweit sie nicht durch Art. 14—129 
aufgehoben werden. 
Artikel 25. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem ersten October 
1879 in Wirksamkeit. 
Von dem gleichen Zeitpunkte an treten alle für das 
Staats-Rechnungswesen früher erlassenen Bestimmungen. 
insoweit sie mit dem gegenwärtigen Gesetze nicht ver- 
einbar sind, außer Kraft. 
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und 
des beigedrückten Großherzoglichen Siegels. 
Darmstadt, den 14. Juni 1879. 
(L. S.) LU. DWS#. 
v. Starck. 
18. Gesetz vom 6. Juni 1885, die Aenderung 
einzelner Bestimmungen des Gesetzes vom §S. No- 
vember 1872 über Zusammensetzung der beiden 
Kammern der Stände und die Wahlen der Abgc- 
ordneten betreffend. (RBl. S. 117.) 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes wurden bei dem 
Abdrucke des Gesetzes vom 8. November 1872 (s. oden 
S. 199 ff.) berücksichtigt.
	        
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