272 IV. Teil. Gesetzestexte.
Artikel 23.
Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes von den
bestehenden Bestimmungen abweichen, finden sie zum
ersten Male auf das Staatsrechnungswesen der mit dem
1. April 1879 beginnenden Finanzperiode Anwendung.
Artikel 24.
Sämmtliche Bestimmungen über das Rechnungswesen
der Gemeinden, Kirchen, Stiftungen und der sonstigen
öffentlichen Zwecken dienenden Fonds (Art. 8 Ord.-Nr. 3
bleiben in Kraft, insoweit sie nicht durch Art. 14—129
aufgehoben werden.
Artikel 25.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem ersten October
1879 in Wirksamkeit.
Von dem gleichen Zeitpunkte an treten alle für das
Staats-Rechnungswesen früher erlassenen Bestimmungen.
insoweit sie mit dem gegenwärtigen Gesetze nicht ver-
einbar sind, außer Kraft.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und
des beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 14. Juni 1879.
(L. S.) LU. DWS#.
v. Starck.
18. Gesetz vom 6. Juni 1885, die Aenderung
einzelner Bestimmungen des Gesetzes vom §S. No-
vember 1872 über Zusammensetzung der beiden
Kammern der Stände und die Wahlen der Abgc-
ordneten betreffend. (RBl. S. 117.)
Die Bestimmungen dieses Gesetzes wurden bei dem
Abdrucke des Gesetzes vom 8. November 1872 (s. oden
S. 199 ff.) berücksichtigt.