Festsetzung der Staatshaushaltsperioden. 273
19. Gesetz vom 20. Oktober 1894, die Ab—
änderung des Artikel 54 der landständischen Geschäfts-
ordnung vom 17. Juni 1874, sowie des Gesetzes
vom 11. Juni 1875, die Taggelder der Ständemit-
glieder betreffend. (Rl. S. 501.)
Die Bestimmungen dieses Gesetzes wurden bei dem Ab-
drucke des Gesetzes vom 17. Juni 1874 (s. oben S 220 ff.)
berücksichtigt.
20. Gesetz vom 27. Juni 1900, die Festsetzung
der Staatshaushaltsperioden betreffend (RBl. S. 425).
ERNST LUDWIG von Gottes Gnaden Groß-
herzog von Hessen und bei Rhein 2c. 2c.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände
verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Artikel 1.
An Stelle der Finanzperiode tritt als Wirthschafts-
periode im Staatshaushalt das Etatsjahr (Gesetz vom
22. März 1879 das Etatsjahr für den Staatshaus-
halt betreffend).7
Artikel 2.
In Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 1879,
die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des
Staats betreffend?, werden die Worte „in jedem Jahr
der dreijährigen Finanzperiode“ und „als einmalige“
gestrichen.
In Artikel 4 zweiter Absatz desselben Gesetzes,
werden die Worte „der darauffolgenden Finanzperiode“
ersetzt durch „der zwei darauf folgenden Etatsjahre“.
Desgleichen in Artikel 14 desselben Gesetzes die
1 Vgl. oben S. 245 ff. 2 Vgl. oben S. 250 ff.
Handausgabe hess. Gesetze: W. van Calker, Verfassungsgesetze. 18