Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Abänderung der Art. 64 u. 67 H. V. 275 
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände 
verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: 
Artikel 1. 
In Art. 64 erster Absatz der Verfassungsurkunde 
werden die Worte „wenigstens alle drei Jahre“ ersetzt 
durch „alljährlich“. 
Artikel 2. 
In Artikel 67 zweiter Absatz der Verfassungsurkunde 
werden die Worte „auf 3 Jahre“ ersetzt durch „auf ein 
Jahr". 
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und 
beigedrückten Großherzoglichen Siegels. 
Darmstadt, den 27. Juni 1900. 
(l. S.) ERNST LUDWIG. 
Küchler. 
22. Gesetz vom 18. Mai 1901, die Abänderung 
des Gesetzes über dic landständische Geschäftsordnung 
bom 17. Juni 1874 betreffend. Die Bestimmungen 
dieses Gesetzes wurden beim Abdruck des Gesetzes vom 
17. Juni 1874 (s. oben S. 220 ff) berücksichtigt. 
23. Gesetz vom 26. März 1902, die Regentschaft 
betreffend (Rl. S. 79). 
ERNST LUDWIG von Gottes Gnaden Groß— 
herzog von Hessen und bei Rhein 2c. 2c. 
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen 
Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: 
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