276 IV. Teil. Gesetzesterte.
Artikel 1.
Ist der Großherzog minderjährig, so findet eine
Regentschaft statt.
Eine Regentschaft findet ferner statt, wenn der
Großherzog dauernd verhindert ist, die Regierung per-
sönlich zu führen, oder wenn bei der Erledigung des
Thrones die Person des Thronfolgers ungewiß ist.
Tritt einer der in Absatz 2 vorgesehenen Fälle ein,
so hat das Staatsministerium unverzüglich die Stände
zu berufen. Die Stände haben in einer Versammlung
der vereinigten beiden Kammern unter dem Vorsitze
des Präsidenten der Ersten Kammer Beschluß darüber
zu fassen, ob die in Absatz 2 bezeichneten Voraus-
setzungen vorliegen. Die Entscheidung erfolgt nach der
absoluten Mehrheit der Stimmen.
Artikel 2.
Zur Führung der Regentschaft ist derjenige regie-
rungsfähige (Artikel 1 Absatz 1 und 2) Agnat berufen.
welcher der Krone am nächsten steht.
Ist ein regierungsfähiger Agnat nicht vorhanden.
oder schlagen sämmtliche regierungsfähige Agnaten die
Annahme der Regentschaft aus, so wird, sofern für
diesen Fall durch Gesetz nicht ein Anderes bestimmt ist,
der Regent von den Ständen aus den volljährigen.
nicht regierenden, männlichen Mitgliedern einer landes-
herrlichen oder vormals reichsständischen Familie erwäber.
Auf das Verfahren finden die Vorschriften des Artike 1
Absatz 3 entsprechende Anwendung.
Ein Wechsel in der Person des Regenten trin, ab-
gesehen von den Fällen, in denen der Regent regie-
rungsunfähig wird oder die Regentschaft freiwillig nie-