Regentschaftsgesetz. 277
derlegt, nur ein, wenn der Thronfolger nach erlangter
Regierungsfähigkeit erklärt, die Regentschaft selbst führen
zu wollen.
Artikel 3.
Bis nach erfolgter Beschlußfassung der Stände
(Artikel 1 Absatz 3) und im Falle einer das Vor-
handensein der Voraussetzungen einer Regentschaft aner-
kennenden Entscheidung, bis zur Uebernahme der Re-
gentschaft durch den berufenen oder erwählten Regenten
kann das Staatsministerium nicht entlassen werden.
Von der Beschlußfassung der Stände, durch welche
das Vorhandensein der Voraussetzungen für den Ein-
tritt der Regentschaft anerkannt wird, bis zur Ueber-
nahme der Regentschaft hat das Staatsministerium die
Regierungsgeschäfte selbstständig zu erledigen. Die glei-
chen Befugnisse hat das Staatsministerium bis zur
Uebernahme der Regentschaft auch im Falle des Ar-
tikels 1 Absatz 1.
Artikel 4.
Die Uebernahme einer Regentschaft soll im Re-
gierungsblatt bekannt gemacht werden.
Artikel 5.
Sollten besondere persönliche Verhältnisse eines nach
Artikel 5 der Verfassungsurkunde vom 17. Dezember
1820 zur Nachfolge in der Regierung Berechtigten die
Annahme rechtfertigen, daß er eintretenden Falles dau-
ernd verhindert sein würde, die Regierung persönlich
zu führen, so kann schon im Voraus durch Gesetz über
die Nothwendigkeit einer Regentschaft (Artikel 1 Absatz
2 und 3) und, für den Fall, daß ein regierungsfähiger