Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Regentschaftsgesetz. 277 
derlegt, nur ein, wenn der Thronfolger nach erlangter 
Regierungsfähigkeit erklärt, die Regentschaft selbst führen 
zu wollen. 
Artikel 3. 
Bis nach erfolgter Beschlußfassung der Stände 
(Artikel 1 Absatz 3) und im Falle einer das Vor- 
handensein der Voraussetzungen einer Regentschaft aner- 
kennenden Entscheidung, bis zur Uebernahme der Re- 
gentschaft durch den berufenen oder erwählten Regenten 
kann das Staatsministerium nicht entlassen werden. 
Von der Beschlußfassung der Stände, durch welche 
das Vorhandensein der Voraussetzungen für den Ein- 
tritt der Regentschaft anerkannt wird, bis zur Ueber- 
nahme der Regentschaft hat das Staatsministerium die 
Regierungsgeschäfte selbstständig zu erledigen. Die glei- 
chen Befugnisse hat das Staatsministerium bis zur 
Uebernahme der Regentschaft auch im Falle des Ar- 
tikels 1 Absatz 1. 
Artikel 4. 
Die Uebernahme einer Regentschaft soll im Re- 
gierungsblatt bekannt gemacht werden. 
Artikel 5. 
Sollten besondere persönliche Verhältnisse eines nach 
Artikel 5 der Verfassungsurkunde vom 17. Dezember 
1820 zur Nachfolge in der Regierung Berechtigten die 
Annahme rechtfertigen, daß er eintretenden Falles dau- 
ernd verhindert sein würde, die Regierung persönlich 
zu führen, so kann schon im Voraus durch Gesetz über 
die Nothwendigkeit einer Regentschaft (Artikel 1 Absatz 
2 und 3) und, für den Fall, daß ein regierungsfähiger
	        
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