278 IV. Teil. Gesetzestexte.
Agnat nicht vorhanden ist (Artikel 2 Absatz 2, über
die Person des Regenten Entscheidung getroffen werden."
Artikel 6.
Der Regent übt die volle Regierungsgewalt im
Namen des Großherzogs aus; er ist unverantwortlich
und unverletzlich.
Der Regent leistet vor der Uebernahme der Regent-
schaft in einer Versammlung der vereinigten beiden
Kammern der Stände einen Eid, die Verfassung des
Großherzogthums fest und unverbrüchlich zu halten und
in Uebereinstimmung mit derselben und den Gesetzen zu
regieren.
Artikel 7.
Die Kosten der Hofhaltung und Repräsentation des
Regenten sind aus der Civilliste zu bestreiten.
Falls hierdurch eine zu starke Belastung der Civil-
liste eintreten würde, ist dem Regenten ein Beitrag zu
diesen Kosten aus der Staatskasse zu leisten, dessen
Höhe mit den Landständen zu vereinbaren ist.
Artikel 8.
Eine Fürsorge und Aufsicht in Ansehung der Person
und des Privatvermögens des Großherzogs oder eines
Mitgliedes des Großherzoglichen Hauses ist mit der
Regentschaft nur insoweit verbunden, als sich dies aus
dem Artikel 17 des Gesetzes den Gerichtsstand und das
gerichtliche Verfahren in Ansehung des Landesherrn und
der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses betreffend,
in der vom 1. Januar 1900 an geltenden Fassung ergibt.
1 Vgl. Gesetz zur Ausführung des Artikels 5 des Gesetzes,
die Regentschaft betreffend, vom 26. März 1902, vom 12. Juli
1902, NBl. S. 291.