Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

278 IV. Teil. Gesetzestexte. 
Agnat nicht vorhanden ist (Artikel 2 Absatz 2, über 
die Person des Regenten Entscheidung getroffen werden." 
Artikel 6. 
Der Regent übt die volle Regierungsgewalt im 
Namen des Großherzogs aus; er ist unverantwortlich 
und unverletzlich. 
Der Regent leistet vor der Uebernahme der Regent- 
schaft in einer Versammlung der vereinigten beiden 
Kammern der Stände einen Eid, die Verfassung des 
Großherzogthums fest und unverbrüchlich zu halten und 
in Uebereinstimmung mit derselben und den Gesetzen zu 
regieren. 
Artikel 7. 
Die Kosten der Hofhaltung und Repräsentation des 
Regenten sind aus der Civilliste zu bestreiten. 
Falls hierdurch eine zu starke Belastung der Civil- 
liste eintreten würde, ist dem Regenten ein Beitrag zu 
diesen Kosten aus der Staatskasse zu leisten, dessen 
Höhe mit den Landständen zu vereinbaren ist. 
Artikel 8. 
Eine Fürsorge und Aufsicht in Ansehung der Person 
und des Privatvermögens des Großherzogs oder eines 
Mitgliedes des Großherzoglichen Hauses ist mit der 
Regentschaft nur insoweit verbunden, als sich dies aus 
dem Artikel 17 des Gesetzes den Gerichtsstand und das 
gerichtliche Verfahren in Ansehung des Landesherrn und 
der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses betreffend, 
in der vom 1. Januar 1900 an geltenden Fassung ergibt. 
1 Vgl. Gesetz zur Ausführung des Artikels 5 des Gesetzes, 
die Regentschaft betreffend, vom 26. März 1902, vom 12. Juli 
1902, NBl. S. 291.
	        
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