Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Einführung bestehender Gesetze. 281 
25. Gesetz vom 30. Dezember 1904, die Einfüh- 
rung bestehender Gesetze in neue Gebietsteile be- 
treffend (RBl. S. 473). 
ERNST LUDWIG von Gottes Gnaden Groß— 
herzog von Hessen und bei Rhein 2c. #. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben 
Wir verordnet und verordnen, wie folgt: 
Einziger Artikel. 
Unser Staatsministerium wird ermächtigt, bestehende 
Gesetze auf Gebietsteile, die dem Staatsgebiete des Groß- 
herzogtums nach dem Erlasse dieser Gesetze zugetreten 
sind, auszudehnen, sowie alle diesem Zwecke dienenden 
Ein= und Ausführungs- und Überleitungs-Vorschrif ften 
zu erlassen. Das Gleiche gilt in Ansehung solcher Ge- 
setze, die nach dem Hinzutritt von Gebietsteilen erlassen, 
in diesen Gebietsteilen aber mangels der Geltung vorher 
erlassener Gesetze nicht in Kraft getreten sind. 
Geset im Sinne dieses Gesetzes ist jede Rechtsnorm. 
Das Staatsministerium kann die ihm nach dem Ab- 
satz 1 zustehende Befugnis in Ansehung einzelner Gesetze 
dem Ministerium des Innern, dem Ministerium der 
Justiz oder dem Ministerium der Finanzen übertragen. 
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und 
beigedrückten Großherzoglichen Siegels. 
Lich, den 30. Dezember 1904. 
ERNST LUDWIG. 
Rothe.
	        
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