Einführung bestehender Gesetze. 281
25. Gesetz vom 30. Dezember 1904, die Einfüh-
rung bestehender Gesetze in neue Gebietsteile be-
treffend (RBl. S. 473).
ERNST LUDWIG von Gottes Gnaden Groß—
herzog von Hessen und bei Rhein 2c. #.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben
Wir verordnet und verordnen, wie folgt:
Einziger Artikel.
Unser Staatsministerium wird ermächtigt, bestehende
Gesetze auf Gebietsteile, die dem Staatsgebiete des Groß-
herzogtums nach dem Erlasse dieser Gesetze zugetreten
sind, auszudehnen, sowie alle diesem Zwecke dienenden
Ein= und Ausführungs- und Überleitungs-Vorschrif ften
zu erlassen. Das Gleiche gilt in Ansehung solcher Ge-
setze, die nach dem Hinzutritt von Gebietsteilen erlassen,
in diesen Gebietsteilen aber mangels der Geltung vorher
erlassener Gesetze nicht in Kraft getreten sind.
Geset im Sinne dieses Gesetzes ist jede Rechtsnorm.
Das Staatsministerium kann die ihm nach dem Ab-
satz 1 zustehende Befugnis in Ansehung einzelner Gesetze
dem Ministerium des Innern, dem Ministerium der
Justiz oder dem Ministerium der Finanzen übertragen.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und
beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Lich, den 30. Dezember 1904.
ERNST LUDWIG.
Rothe.