III. Die Entstehung der hess. Verfassungsurkunde. 13
mit freisinnigen Grundsätzen, wenn auch noch mit man—
cherlei ständischen Erinnerungen, erhalten.
Am spätesten unter den süddeutschen Staaten ge—
langte Hessen-Darmstadt, welches soeben erst durch den
Austausch Westfalens gegen das heutige Rheinhessen
eine das Staatsleben sehr stark berührende Umgestaltung
erfahren hatte, in den Besitz einer Verfassungsurkunde.!
Großherzog Ludewig I., der Neugründer des hessischen
Staates, hatte die Zeit der absoluten Regierung zu einer
Reihe für die Gesamtheit der Untertanen höchst segens-
reicher Maßnahmen, wie Aufhebung der Leibeigenschaft,
Befreiung des Grundeigentums, Regelung der standes-
herrlichen Rechte. benutzt, von welchen er wohl annehmen
mochte, daß sie bei einer Beschränkung seiner Macht-
vollkommenheiten durch ständische Elemente in dieser
Weise kaum durchführbar gewesen wären. Die Schwierig-
keiten, welchen die Regierungen Bayerns, Württembergs
und Badens bei ihren neugeschaffenen Landtagen be-
gegneten, haben auch in Hessen ihren Eindruck nicht
verfehlt und trugen zweifellos dazu bei, die in Regierungs-
kreisen ohnehin schon bestehenden Bedenken gegen die
Erlassung einer modernen Konstitution zu vermehren.
Inzwischen war in Wien die schroffste Reaktion zum
Siege gelangt. Die dem Konstitutionalismus feindlichen,
rückschrittlichen Bestrebungen fanden ihren urkundlichen
Ausdruck in den Akten und Beschlüssen der in den
Jahren 1819 und 1820 in Karlsbad abgehaltenen
Ministerkonferenzen.
1 * Staatsverf. Archiv II, 123.
- 2 1 iunpartheilsche Beleuchtung" i. Staatsverf.-Ar-
chiv J
| Bgl. Wschee 1II, S. 378 ff.; Noellner S. 132.
4 Vgl. von Weech, S. Vl.