Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

III. Die Entstehung der hess. Verfassungsurkunde. 13 
mit freisinnigen Grundsätzen, wenn auch noch mit man— 
cherlei ständischen Erinnerungen, erhalten. 
Am spätesten unter den süddeutschen Staaten ge— 
langte Hessen-Darmstadt, welches soeben erst durch den 
Austausch Westfalens gegen das heutige Rheinhessen 
eine das Staatsleben sehr stark berührende Umgestaltung 
erfahren hatte, in den Besitz einer Verfassungsurkunde.! 
Großherzog Ludewig I., der Neugründer des hessischen 
Staates, hatte die Zeit der absoluten Regierung zu einer 
Reihe für die Gesamtheit der Untertanen höchst segens- 
reicher Maßnahmen, wie Aufhebung der Leibeigenschaft, 
Befreiung des Grundeigentums, Regelung der standes- 
herrlichen Rechte. benutzt, von welchen er wohl annehmen 
mochte, daß sie bei einer Beschränkung seiner Macht- 
vollkommenheiten durch ständische Elemente in dieser 
Weise kaum durchführbar gewesen wären. Die Schwierig- 
keiten, welchen die Regierungen Bayerns, Württembergs 
und Badens bei ihren neugeschaffenen Landtagen be- 
gegneten, haben auch in Hessen ihren Eindruck nicht 
verfehlt und trugen zweifellos dazu bei, die in Regierungs- 
kreisen ohnehin schon bestehenden Bedenken gegen die 
Erlassung einer modernen Konstitution zu vermehren. 
Inzwischen war in Wien die schroffste Reaktion zum 
Siege gelangt. Die dem Konstitutionalismus feindlichen, 
rückschrittlichen Bestrebungen fanden ihren urkundlichen 
Ausdruck in den Akten und Beschlüssen der in den 
Jahren 1819 und 1820 in Karlsbad abgehaltenen 
Ministerkonferenzen. 
1 * Staatsverf. Archiv II, 123. 
- 2 1 iunpartheilsche Beleuchtung" i. Staatsverf.-Ar- 
chiv J 
| Bgl. Wschee 1II, S. 378 ff.; Noellner S. 132. 
4 Vgl. von Weech, S. Vl.
	        
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