Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

56 Abs. 1, 57 Satz 1, 61 und 65 zufolge Art. 67 als 
Bestandteil der Verfassungsurkunde anzusehen sind: 
Artikel 1. Die Stände des Großherzogtums bilden zwei 
Kammern. 
Artikel 2. Die Erste Kammer besteht: 
1. aus den Prinzen des Großherzoglichen Hauses; 
2. aus den Häuptern der standesherrlichen Familien, die 
sich im Besitze einer oder mehrerer Standesherrschaften 
befinden, nach Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Juli 1858, 
die Rechtsverhältnisse der Standesherren betreffend; 
werden nach dem Aussterben einer standesherrlichen 
Familie des Großherzogtums ihre Besitzungen mit den 
Besitzungen einer in der Kammer bereits vertretenen 
standesherrlichen Familie verbunden, so wird das Recht 
auf Sitz und Stimme in der Kammer, das auf der 
von der ausgestorbenen standesherrlichen Familie bisher 
besessenen Standesherrschaft ruht, durch ein Mitglied 
ausgeübt, welches der Großherzog auf Vorschlag der 
Häupter der standesherrlichen Familien aus der Reihe 
der Agnaten dieser Familien auf Lebenszeit beruft; 
. aus dem Senior der Familie Riedesel Freiherren zu 
Eisenbach; 
. aus dem katholischen Landesbischof, oder, im Falle seiner 
Verhinderung, aus einem katholischen Geistlichen, den 
unter Zustimmung des Großberzogs der Bischof als 
seinen Stellvertreter für die Dauer des Landtags be- 
zeichnet; während der Erledigung des bischöflichen Stuhls 
erteilt der Großherzog einem katholischen Geistlichen den 
Auftrag, an der Stelle des Bischofs auf dem Landtage 
zu erscheinen; 
5. aus einem Geistlichen der evangelischen Landeskirche, 
den der Großherzog dazu auf Lebenszeit mit der Würde 
eines Prälaten ernennt; bei Erledigung der Stelle eines 
Prälaten, sowie auf Anzeige des Prälaten bei dessen 
Verhinderung erteilt der Großherzog einem anderen 
Geistlichen der evangelischen Landeskirche auf die Dauer 
des Landtags den Auftrag, als Stellvertreter des Prä- 
laten auf dem Landtage zu erscheinen; 
6. aus einem Mitgliede des akademischen Senats der Landes- 
universität, das der Großherzog auf Vorschlag des aka- 
demischen Senats für die Dauer des Landtags beruft; 
7. aus einem Mitgliede des großen Senats der Technischen 
Hochschule in Darmstadt, das der Großherzog auf Vor- 
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