56 Abs. 1, 57 Satz 1, 61 und 65 zufolge Art. 67 als
Bestandteil der Verfassungsurkunde anzusehen sind:
Artikel 1. Die Stände des Großherzogtums bilden zwei
Kammern.
Artikel 2. Die Erste Kammer besteht:
1. aus den Prinzen des Großherzoglichen Hauses;
2. aus den Häuptern der standesherrlichen Familien, die
sich im Besitze einer oder mehrerer Standesherrschaften
befinden, nach Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Juli 1858,
die Rechtsverhältnisse der Standesherren betreffend;
werden nach dem Aussterben einer standesherrlichen
Familie des Großherzogtums ihre Besitzungen mit den
Besitzungen einer in der Kammer bereits vertretenen
standesherrlichen Familie verbunden, so wird das Recht
auf Sitz und Stimme in der Kammer, das auf der
von der ausgestorbenen standesherrlichen Familie bisher
besessenen Standesherrschaft ruht, durch ein Mitglied
ausgeübt, welches der Großherzog auf Vorschlag der
Häupter der standesherrlichen Familien aus der Reihe
der Agnaten dieser Familien auf Lebenszeit beruft;
. aus dem Senior der Familie Riedesel Freiherren zu
Eisenbach;
. aus dem katholischen Landesbischof, oder, im Falle seiner
Verhinderung, aus einem katholischen Geistlichen, den
unter Zustimmung des Großberzogs der Bischof als
seinen Stellvertreter für die Dauer des Landtags be-
zeichnet; während der Erledigung des bischöflichen Stuhls
erteilt der Großherzog einem katholischen Geistlichen den
Auftrag, an der Stelle des Bischofs auf dem Landtage
zu erscheinen;
5. aus einem Geistlichen der evangelischen Landeskirche,
den der Großherzog dazu auf Lebenszeit mit der Würde
eines Prälaten ernennt; bei Erledigung der Stelle eines
Prälaten, sowie auf Anzeige des Prälaten bei dessen
Verhinderung erteilt der Großherzog einem anderen
Geistlichen der evangelischen Landeskirche auf die Dauer
des Landtags den Auftrag, als Stellvertreter des Prä-
laten auf dem Landtage zu erscheinen;
6. aus einem Mitgliede des akademischen Senats der Landes-
universität, das der Großherzog auf Vorschlag des aka-
demischen Senats für die Dauer des Landtags beruft;
7. aus einem Mitgliede des großen Senats der Technischen
Hochschule in Darmstadt, das der Großherzog auf Vor-
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