Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

III. Die Entstehung der hess. Verfassungsurkunde. 15 
Vertrauens zwischen Ihnen und Ihren getreuen und 
geliebten Unterthanen noch fester zu knüpfen hofften, eine 
angemessene Zeit vorher, und so bald es nur Ihre 
Verhältnisse zum deutschen Bunde erlaubten, erfolgen 
werde.“ Tatsächlich waren der Regierung durch die Rück- 
sichtnahme auf den deutschen Bund die Hände vollkommen 
gebunden: Im August 1819 hatten sich auf des Fürsten 
Metternich geheime Einladung die Minister mehrerer 
deutscher Staaten — Hessen war hierbei allerdings nicht 
vertreten! — in Karlsbad zu vorbereitenden Beschlüssen 
zusammengefunden, um durch eine Revision der Bundes- 
verfassung im reaktionärsten Sinne — insbesondere auch 
durch eine entsprechende „Interpretation“ des Art. 13 
der Bundesakte — „den Gefahren der revolutionären 
Geister“, welche Metternich für unmittelbar drohend 
hielt, entgegenzuarbeiten. Die aus den Karlsbader 
Beratungen hervorgegangenen Präsidial-Propositionen 
wurden am 16. September 1819 dem Bundestage vor- 
gelegt und von diesem am 20. September einstimmig 
angenommen. Zu den bindenden Ratschlägen, welche 
hierdurch den Bundesgliedern erteilt wurden, gehörte 
auch der Wunsch, „daß zur Verhütung neuer Mißver- 
ständnisse und zu möglichster Erleichterung einer bevor- 
stehenden endlichen Ubereinkunft über die Vollziehung 
des 13. Artikels, bei den jetzt in mehreren Bundes- 
staaten eingeleiteten, auf die ständische Verfassung Bezug 
habenden Arbeiten, keine Beschlüsse gefaßt werden mögen, 
die mit den hier vorläufig ausgesprochenen Ansichten, 
und mit der von der Bundesversammlung in kurzer 
Frist zu erwartenden näheren Erläuterung jenes Artikels 
auf irgend eine Weise in Widerspruch ständen“. 
1 Vgl. Aegidi, „Aus dem Jahre 1819“. 
2 Vgl. Aegidi am letztgenannten Orte, S. 126.
	        
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