III. Die Entstehung der hess. Verfassungsurkunde. 15
Vertrauens zwischen Ihnen und Ihren getreuen und
geliebten Unterthanen noch fester zu knüpfen hofften, eine
angemessene Zeit vorher, und so bald es nur Ihre
Verhältnisse zum deutschen Bunde erlaubten, erfolgen
werde.“ Tatsächlich waren der Regierung durch die Rück-
sichtnahme auf den deutschen Bund die Hände vollkommen
gebunden: Im August 1819 hatten sich auf des Fürsten
Metternich geheime Einladung die Minister mehrerer
deutscher Staaten — Hessen war hierbei allerdings nicht
vertreten! — in Karlsbad zu vorbereitenden Beschlüssen
zusammengefunden, um durch eine Revision der Bundes-
verfassung im reaktionärsten Sinne — insbesondere auch
durch eine entsprechende „Interpretation“ des Art. 13
der Bundesakte — „den Gefahren der revolutionären
Geister“, welche Metternich für unmittelbar drohend
hielt, entgegenzuarbeiten. Die aus den Karlsbader
Beratungen hervorgegangenen Präsidial-Propositionen
wurden am 16. September 1819 dem Bundestage vor-
gelegt und von diesem am 20. September einstimmig
angenommen. Zu den bindenden Ratschlägen, welche
hierdurch den Bundesgliedern erteilt wurden, gehörte
auch der Wunsch, „daß zur Verhütung neuer Mißver-
ständnisse und zu möglichster Erleichterung einer bevor-
stehenden endlichen Ubereinkunft über die Vollziehung
des 13. Artikels, bei den jetzt in mehreren Bundes-
staaten eingeleiteten, auf die ständische Verfassung Bezug
habenden Arbeiten, keine Beschlüsse gefaßt werden mögen,
die mit den hier vorläufig ausgesprochenen Ansichten,
und mit der von der Bundesversammlung in kurzer
Frist zu erwartenden näheren Erläuterung jenes Artikels
auf irgend eine Weise in Widerspruch ständen“.
1 Vgl. Aegidi, „Aus dem Jahre 1819“.
2 Vgl. Aegidi am letztgenannten Orte, S. 126.