Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

18 I. Teil. Einleitung. 
den grundsätzlichen Mängeln nicht ab. Denn das, was 
hier an Stelle einer umfassenden Konstitutionsurkunde 
gegeben worden war, war im wesentlichen nichts weiter, 
als ein Regulativ über die Neuschaffung einer ständi- 
schen Organisation und eine Zusammenstellung der den 
Ständen zugestandenen Befugnisse; diese Befugnisse aber 
waren in der Hauptsache auf ein sehr verklausuliertes 
Zustimmungsrecht zum Finanzgesetz, auf ein Begut- 
achtungsrecht bei neu zu erlassenden allgemeinen Ge- 
setzen — unter Ausschluß solcher Gesetze, welche sich auf 
die Polizei, die Verwaltung oder den Staatsdienst be- 
zogen —, und endlich auf das Recht, unter bestimmten 
Voraussetzungen Beschwerden und Petitionen an den 
Landesherrn zu bringen, beschränkt. Die Differenz 
zwischen den Versprechungen vom 16. November 1814 
und den Leistungen vom 18. März 1820 war höchst 
auffallend. „Man hatte“ — so berichten die als kon- 
servativ bekannten Murhard'schen politischen Annalen 
vom Jahre 1821 (S. 280) — „sowol von den be- 
kannten liberalen Gesinnungen des Großherzogs, welche 
dieser so kräftig durch die Erklärung vom 16ten No- 
vember 1814 beym Wiener Kongresse ausgesprochen, 
wie von den Rechtsprincipien des seit dem August 
vorigen Jahres zum dirigirenden Staatsminister er- 
nannten Kanzlers der Landesuniversität von Grolman, 
ganz andere Resultate erwartet.“ „Man vermißte dem- 
nach auf gleiche Weise in dem Edikte die Uebereinstim- 
mung mit jenen von dem Souverän an den Tag ge- 
legten Gesinnungen und den vom Minister während 
eines mehr als 20 jährigen Zeitraums vom akademischen 
Lehrstuhle vorgetragenen Grundsätzen über die wechsel- 
1 S. Abdruck des Verfassungsedikts im RBl. 1820 S. 101 ff.
	        
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