Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

20 I. Teil. Einleitung. 
und die weitere Ausbildung der Verfassung im Sinne 
der geäußerten Wünsche beruhigende Zusicherungen und 
machten die Bahn für ein gedeihliches Zusammenwirken 
der Regierung und der Landstände frei. Die Mitglieder 
des Ministeriums ließen fortan keine Gelegenheit un- 
benutzt, um wieder und wieder ausdrücklich zu versichern, 
daß das vielberufene Edikt nur den einen Zweck gehabt 
habe, dem Lande zunächst einmal eine neue landstän- 
dische Vertretung zu geben, um sodann unter Mit- 
wirkung der Landstände die neuen Grundlagen für 
die innere Rechtsverfassung des Staates zu schaffen.“ 
In der Tat bewies die Regierung bei den weiteren 
Verhandlungen mit den Ständen ein weitgehendes Ent- 
gegenkommen. Ihre Absicht ging allerdings anscheinend 
zunächst nur dahin, vorläufig die vordringlichsten Ver- 
besserungen vorzunehmen, nicht aber sofort eine um- 
fassende Verfassungsurkunde nach dem Muster der Ver- 
fassungen Bayerns, Württembergs und Badens zu erlassen. 
Der weitere Verlauf der Verhandlungen und die all- 
gemeine Stimmung im Lande mag aber die Regierung 
doch wohl davon überzeugt haben, daß die von ihr vor- 
gelegten Verbesserungsvorschläge, einschließlich des Gesetz- 
entwurfes über die größere Sicherung der konstitutionellen 
Gesetze und Rechtsbestimmungen, nicht als ausreichender 
Ersatz für die versprochene Verfassungsurkunde anerkannt 
werden könnten. Insbesondere mußten die Verhandlungen 
über den letztgenannten Gesetzentwurf und über den aus der 
Mitte der Stände gestellten Antrag (Prinz) auf Abände- 
rung des Art. 16 des Verfassungsedikts und auf An- 
erkennung des vollen Steunerbewilligungsrechts die Re- 
Vgl. besonders L. V. II. 1820, B. 1. H. 2. S. 82 u. Beil. 48. 
B. 3. H. 9 S. 129. 
  
  
1 
S. 57;
	        
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