IV. Der Eintritt Hessens in das deutsche Reich. 23
Annahme einstimmig „unbedingt und mit Freude und
Dank“ beschlossen.“ Die über das Verfassungswerk er—
richtete Urkunde wurde am 17. Dezember vom Groß-
herzog vollzogen und sodann am 21. Dezember? den
Ständen durch den Staatsminister von Grolmann in
feierlicher Sitzung übergeben.s —
Die hessische Verfassung vom 17. Dezember 1820
hat in der Zeit ihres 85 jährigen Bestehens manche
ausdrückliche und stillschweigende Anderungen erfahren.
Die bedeutendste Anderung, welche darin besteht, daß
Hessen ein Gliedstaat des deutschen Reiches geworden
ist, kommt im Verfassungstexte auch heute noch nicht
zum Ausdruck. Die zahlreichen Reichs= und Landes-
gesetze, durch welche die Geltung der Verfassungsurkunde
im einzelnen beeinflußt wird, sollen an den betreffenden
Stellen vermerkt werden. Im großen und ganzen bilden
die fundamentalen Bestimmungen der Verfassungsurkunde
auch heute noch die Grundlage für den verfassungs-
rechtlichen Rechtszustand des hessischen Staates.
IV. Der Eintritt Hessens in das deutsche Reich.
Zur Zeit des Inkrafttretens der Verfassungsurkunde
bildete Hessen einen Bestandteil des deutschen Bundes.!
Die im Jahre 1806 gewonnene Souveränität des hes-
sischen Staates wurde durch diese Tatsache nicht berührt;
denn der deutsche Bund war nicht, wie es das alte deutsche
Reich gewesen war, ein zusammengesetzter Staat, sondern
: LV. II. 1820; B. 3 H. 9 S. 41; vgl. auch S. 990, 125, 127 fl.,
sowie Beil. 169 S. 84 u. Beil. 170.
2 Nicht am 18. Dezember, wie es in den Polit. Annalen
a. O. heißt.
3 V. II, 1820, Bd.3, H. 9 S. 99. Vgl. HV. Art. 1.