Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

24 I. Teil. Einleitung. 
nur ein völkerrechtlicher Verein selbständiger Staaten, 
dessen Zentralorgan — die zu Frankfurt a. M. tagende 
Bundesversammlung den Bundesgliedern gegenüber nur 
sehr geringfügige Befugnisse besaß. Jeder Bundesbeschluß 
von größerer Bedeutung bedurfte, um die beteiligten 
Regierungen völkerrechtlich zu verpflichten, der einstim- 
migen Zustimmung aller Bundesglieder! und entbehrte, 
selbst nach Erfüllung dieser Voraussetzung, noch jeder 
staatsrechtlichen Wirksamkeit für die Untertanen, inso- 
lange er nicht im Einzelstaat durch die Landesstaats- 
gewalt verkündet und damit zur landesrechtlichen Vor- 
schrift erhoben war! 
Dem unfruchtbaren Dasein des deutschen Bundes 
wurde durch die Ereignisse des Jahres 1866, nachdem 
er beinahe ein halbes Jahrhundert hindurch alle natio- 
nalen und freiheitlichen Bestrebungen des deutschen 
Volkes zurückgedämmt hatte, das verdiente Ende bereitet. 
Die Verträge von 1866 brachten zunächst nur den 
norddeutschen Staaten die nationale staatsrechtliche Ver- 
einigung; das Großherzogtum Hessen gehörte auf Grund 
des Friedensvertrags vom 3. September 1866 vorläufig 
nur mit seinen nördlich vom Main gelegenen Gebiets- 
teilen dem norddeutschen Bunde an. Das Jahr 1870 
vereinigte endlich ganz Nord= und Süddeutschland zu 
einem gemeinsamen Ziele; die Verträge vom 15.,2 23. 
und 25. November und vom 8. Dezember 1870 schufen 
die völkerrechtlichen Grundlagen für die Erweiterung des 
norddeutschen Bundes zum Deutschen Reich; die Landes- 
gesetze der süddeutschen Staaten, inhaltlich deren diese 
nach Maßgabe der Vorschriften des Landesstaatsrechts 
!1 Vgl. Bundesakte Art. 7. 
* Vgl. BGBl. S. 650 oder Sammlung von Reichsgesetzen 2c. 
staats= u. verwaltungsrechtl. Juhalts, München (Bech 1903, S. 30.
	        
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