24 I. Teil. Einleitung.
nur ein völkerrechtlicher Verein selbständiger Staaten,
dessen Zentralorgan — die zu Frankfurt a. M. tagende
Bundesversammlung den Bundesgliedern gegenüber nur
sehr geringfügige Befugnisse besaß. Jeder Bundesbeschluß
von größerer Bedeutung bedurfte, um die beteiligten
Regierungen völkerrechtlich zu verpflichten, der einstim-
migen Zustimmung aller Bundesglieder! und entbehrte,
selbst nach Erfüllung dieser Voraussetzung, noch jeder
staatsrechtlichen Wirksamkeit für die Untertanen, inso-
lange er nicht im Einzelstaat durch die Landesstaats-
gewalt verkündet und damit zur landesrechtlichen Vor-
schrift erhoben war!
Dem unfruchtbaren Dasein des deutschen Bundes
wurde durch die Ereignisse des Jahres 1866, nachdem
er beinahe ein halbes Jahrhundert hindurch alle natio-
nalen und freiheitlichen Bestrebungen des deutschen
Volkes zurückgedämmt hatte, das verdiente Ende bereitet.
Die Verträge von 1866 brachten zunächst nur den
norddeutschen Staaten die nationale staatsrechtliche Ver-
einigung; das Großherzogtum Hessen gehörte auf Grund
des Friedensvertrags vom 3. September 1866 vorläufig
nur mit seinen nördlich vom Main gelegenen Gebiets-
teilen dem norddeutschen Bunde an. Das Jahr 1870
vereinigte endlich ganz Nord= und Süddeutschland zu
einem gemeinsamen Ziele; die Verträge vom 15.,2 23.
und 25. November und vom 8. Dezember 1870 schufen
die völkerrechtlichen Grundlagen für die Erweiterung des
norddeutschen Bundes zum Deutschen Reich; die Landes-
gesetze der süddeutschen Staaten, inhaltlich deren diese
nach Maßgabe der Vorschriften des Landesstaatsrechts
!1 Vgl. Bundesakte Art. 7.
* Vgl. BGBl. S. 650 oder Sammlung von Reichsgesetzen 2c.
staats= u. verwaltungsrechtl. Juhalts, München (Bech 1903, S. 30.