34 II. Teil. Die Grundlagen des hess. Verfassungsrechts.
Die Rechte des Landesherrn zerfallen in drei Gruppen:
a) Das Schwergewicht der Stellung des Groß-
herzogs liegt in den ihm zustehenden Regierungs-
rechten, d. h. den zur Erfüllung der Staatsaufgaben
dienenden Kompetenzen, 1 welche er teils in eigener Per-
son, teils durch die ihm untergebenen Staatsorgane
ausübt.
Die staatliche Behördenorganisation ist in großen
Zügen die folgende:
Zentralorgan für die gesamten Regierungsgeschäfte
ist das Staatsministerium. Dasselbe setzt sich zu-
sammen aus dem Staatsminister, welcher Vorsitzender
des Staatsministeriums und zugleich Minister des Groß-
herzoglichen Hauses und des Außeren ist, aus den Vor-
ständen und Räten der drei Einzelministerien und aus
einem für das Staatsministerium besonders angestellten
Rate. Der Geschäftskreis des Staatsministeriums um-
faßt zufolge der Allerhöchsten Verordnung vom 15. Mai
1879 alle Staatsangelegenheiten, welche von besonderer
Wichtigkeit für den Staat sind, insbesondere also alle
Angelegenheiten von politischer und grundsätzlicher Be-
deutung, wie z. B. die Beziehungen des Großherzog-=
tums zum Deutschen Reiche, Landtagsangelegenheiten,
Staatsdienstverhältnisse usw.
Die drei Einzelministerien sind: Das Mini-
sterium des Innern mit seinen drei Abteilungen „für
Schulangelegenheiten", „für öffentliche Gesundheits-
pflege“ und „für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe“,
das Ministerium der Justiz, und das Ministerium
der Finanzen= das letztere hat vier Abteilungen für
1 Ogl. Jellinek, System der köffentl. subjektiven Rechte, 2. A.,
S. 231; G. Meyer-Anschütz, S