Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

I. Von dem Großherzogtum u. dessen Regierung im allg. 35 
bestimmte technische Geschäftszweige, nämlich für „Steuer- 
wesen“, für „Forst= und Kameralverwaltung“, für „Bau- 
wesen“ und „für Finanzwirtschaft und Eisenbahnwesen“. 
Neben den Ministerien sind als Zentralbehörden 
noch zu nennen: die Oberrechnungskammer, der Ver- 
waltungsgerichtshof und das Oberkonsistorium. 
Als die wichtigsten, den Ministerien untergeord- 
neten Lokalbehörden sind hervorzuheben die Amter der 
allgemeinen Landesverwaltung, welchen innerhalb ihres 
geographisch abgegrenzten Wirkungskreises grundsätzlich 
der Vollzug aller derjenigen Staatsgeschäfte obliegt, 
welche nicht ausdrücklich besonderen Organen übertragen 
sind. Letzteres ist, abgesehen von der Militärverwal- 
tung, nur bezüglich einzelner weniger, wenn auch wich- 
tiger, Angelegenheiten vorwiegend technischer Natur ge- 
schehen (vergl. z. B. die Behörden der Forstverwaltung 
und der Steuerverwaltung). 
Zum Zwecke der Besorgung von Angelegenheiten der 
allgemeinen Landesverwaltung besteht zunächst in jeder 
Provinz je ein Provinzialausschuß, dem zugleich 
auch die Verwaltung bestimmter Angelegenheiten der 
Provinz zusteht. Der Provinzialausschuß setzt sich zu- 
sammen aus dem Provinzialdirektor und aus acht vom 
Provinzialtag! gewählten, bestimmte Voraussetzungen er- 
füllenden Mitgliedern und eventuell noch aus einem 
weiteren von der Regierung bestellten, zum Richteramte 
qualifizierten Mitgliede. Zum Provinzialdirektor 
wird jeweils der Kreisrat desjenigen Kreises ernannt, in 
welchem die Provinzialhauptstadt liegt. Der Provinzial- 
1 Der Provinzialtag ist nur kommunales Selbstverwaltungs- 
organ, vgl. unten Abschn. VI und KO. Art. 82—92. 
2 Vgl. KO. Art. 94—115. 
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