I. Von dem Großherzogtum u. dessen Regierung im allg. 35
bestimmte technische Geschäftszweige, nämlich für „Steuer-
wesen“, für „Forst= und Kameralverwaltung“, für „Bau-
wesen“ und „für Finanzwirtschaft und Eisenbahnwesen“.
Neben den Ministerien sind als Zentralbehörden
noch zu nennen: die Oberrechnungskammer, der Ver-
waltungsgerichtshof und das Oberkonsistorium.
Als die wichtigsten, den Ministerien untergeord-
neten Lokalbehörden sind hervorzuheben die Amter der
allgemeinen Landesverwaltung, welchen innerhalb ihres
geographisch abgegrenzten Wirkungskreises grundsätzlich
der Vollzug aller derjenigen Staatsgeschäfte obliegt,
welche nicht ausdrücklich besonderen Organen übertragen
sind. Letzteres ist, abgesehen von der Militärverwal-
tung, nur bezüglich einzelner weniger, wenn auch wich-
tiger, Angelegenheiten vorwiegend technischer Natur ge-
schehen (vergl. z. B. die Behörden der Forstverwaltung
und der Steuerverwaltung).
Zum Zwecke der Besorgung von Angelegenheiten der
allgemeinen Landesverwaltung besteht zunächst in jeder
Provinz je ein Provinzialausschuß, dem zugleich
auch die Verwaltung bestimmter Angelegenheiten der
Provinz zusteht. Der Provinzialausschuß setzt sich zu-
sammen aus dem Provinzialdirektor und aus acht vom
Provinzialtag! gewählten, bestimmte Voraussetzungen er-
füllenden Mitgliedern und eventuell noch aus einem
weiteren von der Regierung bestellten, zum Richteramte
qualifizierten Mitgliede. Zum Provinzialdirektor
wird jeweils der Kreisrat desjenigen Kreises ernannt, in
welchem die Provinzialhauptstadt liegt. Der Provinzial-
1 Der Provinzialtag ist nur kommunales Selbstverwaltungs-
organ, vgl. unten Abschn. VI und KO. Art. 82—92.
2 Vgl. KO. Art. 94—115.
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