Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

36 II. Teil. Die Grundlagen des hess. Verfassungsrechts. 
direktor als Einzelbeamter ist mit der Besorgung von 
Angelegenheiten der allgemeinen Landesverwaltung nur 
ganz ausnahmsweise befaßt; das Schwergewicht seiner 
Tätigkeit liegt, abgesehen von seiner Eigenschaft als 
Kreisrat, in der ihm als Vorsitzenden des Provinzialtags 
und des Provinzialausschusses zustehenden Befugnissen.! 
In den Kreisen wird die staatliche Verwaltung ge- 
führt durch die Kreisämterz; gleichzeitig sind aber auch 
die Kreisausschüsse mit der Besorgung bestimmter 
Angelegenheiten der allgemeinen Landesverwaltung be- 
traut.? Die Kreisämter bestehen je aus einem Kreisrat 
als Vorsteher und der erforderlichen Zahl von Neben- 
beamten, die Kreisausschüsse je aus dem zuständigen 
Kreisrat als Vorsitzendem und aus sechs für dieses 
Amt qualifizierten, vom Kreistag s gewählten Kreisange- 
hörigen. Den Kreisräten obliegt insbesondere die Aus- 
übung der gesamten Polizeiverwaltung im Kreise und 
die Uberwachung der Polizeiverwaltung in den einzelnen 
Gemeinden und Gemarkungen.“ 
b) Neben den geschilderten Regierungsrechten besitzt 
der Großherzog auch gewisse Ehren= oder Majestäts- 
rechte, welche in dem Satze „Seine Person ist heilig 
und unverletzlich“ (Art. 4, Abs. 2) ihren allgemeinen 
Ausdruck finden. Während sich mit dem Worte „heilig“ 
für sich allein kein juristisch greifbarer Begriff verbindet, 
1 Vgl. insbesondere KO. Art. 95, 99 u. 117 u. unten S. 66f. 
2 Vgl. hierüber KO. Art. 44—74. 
3 Der Kreistag ist ausschließlich kommunales Selbstverwal- 
tungsorgan, vergl. unten Abschn. VI und KO. Art. 30—39. 
4 Uber die Befugnisse des Kreisrates auf dem Gebiete der 
allgemeinen. Landesverwaltung vergl. insbesondere KO. Art. 77 
bis 81. Die ihm gleichzeitig zustehende Leitung der Verwaltung 
des Kreisverbandes kommt hier nicht in Betracht.
	        
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