36 II. Teil. Die Grundlagen des hess. Verfassungsrechts.
direktor als Einzelbeamter ist mit der Besorgung von
Angelegenheiten der allgemeinen Landesverwaltung nur
ganz ausnahmsweise befaßt; das Schwergewicht seiner
Tätigkeit liegt, abgesehen von seiner Eigenschaft als
Kreisrat, in der ihm als Vorsitzenden des Provinzialtags
und des Provinzialausschusses zustehenden Befugnissen.!
In den Kreisen wird die staatliche Verwaltung ge-
führt durch die Kreisämterz; gleichzeitig sind aber auch
die Kreisausschüsse mit der Besorgung bestimmter
Angelegenheiten der allgemeinen Landesverwaltung be-
traut.? Die Kreisämter bestehen je aus einem Kreisrat
als Vorsteher und der erforderlichen Zahl von Neben-
beamten, die Kreisausschüsse je aus dem zuständigen
Kreisrat als Vorsitzendem und aus sechs für dieses
Amt qualifizierten, vom Kreistag s gewählten Kreisange-
hörigen. Den Kreisräten obliegt insbesondere die Aus-
übung der gesamten Polizeiverwaltung im Kreise und
die Uberwachung der Polizeiverwaltung in den einzelnen
Gemeinden und Gemarkungen.“
b) Neben den geschilderten Regierungsrechten besitzt
der Großherzog auch gewisse Ehren= oder Majestäts-
rechte, welche in dem Satze „Seine Person ist heilig
und unverletzlich“ (Art. 4, Abs. 2) ihren allgemeinen
Ausdruck finden. Während sich mit dem Worte „heilig“
für sich allein kein juristisch greifbarer Begriff verbindet,
1 Vgl. insbesondere KO. Art. 95, 99 u. 117 u. unten S. 66f.
2 Vgl. hierüber KO. Art. 44—74.
3 Der Kreistag ist ausschließlich kommunales Selbstverwal-
tungsorgan, vergl. unten Abschn. VI und KO. Art. 30—39.
4 Uber die Befugnisse des Kreisrates auf dem Gebiete der
allgemeinen. Landesverwaltung vergl. insbesondere KO. Art. 77
bis 81. Die ihm gleichzeitig zustehende Leitung der Verwaltung
des Kreisverbandes kommt hier nicht in Betracht.