Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

II. Von den Domänen. 41 
zu Staatseigentum erklärte Domänendrittel erhielt und 
erfüllte gem. Art. 6 HV. die Bestimmung, mittels all— 
mählichen Verkaufs zur Tilgung der unterschiedslos vom 
Staate übernommenen Staats- und Kammerschulden 
verwendet zu werden. Die beiden übrigen Domänen— 
drittel wurden dazu bestimmt, in der Eigenschaft als 
unveräußerliches Familien-Eigentum des Großherzog— 
lichen Hauses mittels der aus ihnen zu ziehenden Ein— 
künfte dauernd zur Bestreitung der Staatsausgaben — 
und zwar vorzüglich zur Deckung der für die Be— 
dürfnisse des Großherzoglichen Hauses und Hofes er— 
forderlichen Summen — zu dienen. Die Höhe dieser 
letztbezeichneten Summen wurde in der Verfassung 
selbst nicht festgesetzt; die Art.7 Abs. 2 und 70 H. 
konstatieren nur, daß eine Verpflichtung des Staates 
zur Bestreitung der genannten landesherrlichen Aus- 
gaben bestehe, überlassen aber die ziffernmäßige Be- 
stimmung des dem Landesherrn hierfür zu entrich- 
tenden Pauschbetrags — der sog. Zivilliste — der 
Vereinbarung des jeweiligen Landesherrn mit den 
Ständen:: 
Der Zweckbestimmung der Großherzoglichen Haus- 
domänen entsprechend wurde deren Verwaltung den 
staatlichen Behörden übertragen, welche hierbei der budget- 
rechtlichen Kontrolle der Volksvertretung unterstehen. 
Der dauernde Fortbestand des Großherzoglichen Do- 
mäneneigentums einerseits und der staatlichen Domänen= 
nutzung andererseits ist dadurch gewährleistet, daß vor- 
behaltlich der in Art. 9 HV. vorgesehenen Ausnahmen 
jede Veräußerung der Hausdomänen unzulässig ist, und 
daß jede hypothekarische Belastung derselben neben der 
1 Zurzeit beträgt die Zivilliste 1265 000 Mark.
	        
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