II. Von den Domänen. 41
zu Staatseigentum erklärte Domänendrittel erhielt und
erfüllte gem. Art. 6 HV. die Bestimmung, mittels all—
mählichen Verkaufs zur Tilgung der unterschiedslos vom
Staate übernommenen Staats- und Kammerschulden
verwendet zu werden. Die beiden übrigen Domänen—
drittel wurden dazu bestimmt, in der Eigenschaft als
unveräußerliches Familien-Eigentum des Großherzog—
lichen Hauses mittels der aus ihnen zu ziehenden Ein—
künfte dauernd zur Bestreitung der Staatsausgaben —
und zwar vorzüglich zur Deckung der für die Be—
dürfnisse des Großherzoglichen Hauses und Hofes er—
forderlichen Summen — zu dienen. Die Höhe dieser
letztbezeichneten Summen wurde in der Verfassung
selbst nicht festgesetzt; die Art.7 Abs. 2 und 70 H.
konstatieren nur, daß eine Verpflichtung des Staates
zur Bestreitung der genannten landesherrlichen Aus-
gaben bestehe, überlassen aber die ziffernmäßige Be-
stimmung des dem Landesherrn hierfür zu entrich-
tenden Pauschbetrags — der sog. Zivilliste — der
Vereinbarung des jeweiligen Landesherrn mit den
Ständen::
Der Zweckbestimmung der Großherzoglichen Haus-
domänen entsprechend wurde deren Verwaltung den
staatlichen Behörden übertragen, welche hierbei der budget-
rechtlichen Kontrolle der Volksvertretung unterstehen.
Der dauernde Fortbestand des Großherzoglichen Do-
mäneneigentums einerseits und der staatlichen Domänen=
nutzung andererseits ist dadurch gewährleistet, daß vor-
behaltlich der in Art. 9 HV. vorgesehenen Ausnahmen
jede Veräußerung der Hausdomänen unzulässig ist, und
daß jede hypothekarische Belastung derselben neben der
1 Zurzeit beträgt die Zivilliste 1265 000 Mark.