42 II. Teil. Die Grundlagen des hess. Verfassungsrechts.
Zustimmung des Großherzogs auch noch der Ein—
willigung der Stände bedarf.“
Ahnliche Grundsätze gelten gem. Art. 10 HV. be—
züglich der Veräußerung, Verpfändung und dinglichen
Belastung des unbeweglichen Landeseigentums.
Dagegen steht das sogenannte Schatullgut oder Pri-
vatvermögen des Großherzogs (wie z. B. die Schatull-
und Kabinetsgüter Kranichstein und Romrod, und die
Domänen Hötensleben und Obisfelde, usw.) unter der
Herrschaft der gewöhnlichen Regeln des Zivilrechts, ohne
daß dem Staate irgendwelche Einwirkung in bezug auf
Verwaltung und Verwendung der Vermögenssubstanz
oder der hieraus fließenden Einkünfte zustünde.
III. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten
der Hessen.
Ahnlich wie die Konstitutionen der übrigen deutschen
Staaten enthält auch die hessische Verfassungsurkunde
1 Die verfassungsmäßige Regelung der Rechtsverhältnisse der
Domänen findet ihren praktischen Ausdruck in dem jeweiligen
Budget. So unterscheidet beispielsweise der Hauptvoranschlag
der Staats-Einnahmen und Ausgaben im Etatsjahre 1905 folgende
Posten:
II. Haupt-Abteilung: Domänen des Großh. Hauses laus-
geschieden nach Kameral= und Forstdomänen (Kap. 2), Weinbau-
domänen (Kap. 3), Bade-Anstalt Bad Salzhausen (Kap. 4). Ein-
nahme Mk. 5862921,81, Ausgabe Mk. 5025652,43 (unter der
Ausgabe findet sich sub Lap. 2 Tit. 1 die Zivilliste Sr. K. H. des
Großherzogs mit Mk. 1265.000), Überschuß Mk. 837 269,38;
III. Haupt- Abteilung: Staatsdomänen (ausgeschieden nach
Kameral= und Forstdomänen (Kap. 7), Braunkohlenbergwerk Lud-
wigshoffnung (Kap. 7a), Staatseisenbahnen (Kap. 10), Einnahme
Mk. 14700 036,06, Ausgabe Mk. 1509 786,40, Uberschuß Mk.
13190249,66.
2Z Vgl. Meyer-Anschütz S. 287; Cosack S. 8.