Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

42 II. Teil. Die Grundlagen des hess. Verfassungsrechts. 
Zustimmung des Großherzogs auch noch der Ein— 
willigung der Stände bedarf.“ 
Ahnliche Grundsätze gelten gem. Art. 10 HV. be— 
züglich der Veräußerung, Verpfändung und dinglichen 
Belastung des unbeweglichen Landeseigentums. 
Dagegen steht das sogenannte Schatullgut oder Pri- 
vatvermögen des Großherzogs (wie z. B. die Schatull- 
und Kabinetsgüter Kranichstein und Romrod, und die 
Domänen Hötensleben und Obisfelde, usw.) unter der 
Herrschaft der gewöhnlichen Regeln des Zivilrechts, ohne 
daß dem Staate irgendwelche Einwirkung in bezug auf 
Verwaltung und Verwendung der Vermögenssubstanz 
oder der hieraus fließenden Einkünfte zustünde. 
III. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten 
der Hessen. 
Ahnlich wie die Konstitutionen der übrigen deutschen 
Staaten enthält auch die hessische Verfassungsurkunde 
1 Die verfassungsmäßige Regelung der Rechtsverhältnisse der 
Domänen findet ihren praktischen Ausdruck in dem jeweiligen 
Budget. So unterscheidet beispielsweise der Hauptvoranschlag 
der Staats-Einnahmen und Ausgaben im Etatsjahre 1905 folgende 
Posten: 
II. Haupt-Abteilung: Domänen des Großh. Hauses laus- 
geschieden nach Kameral= und Forstdomänen (Kap. 2), Weinbau- 
domänen (Kap. 3), Bade-Anstalt Bad Salzhausen (Kap. 4). Ein- 
nahme Mk. 5862921,81, Ausgabe Mk. 5025652,43 (unter der 
Ausgabe findet sich sub Lap. 2 Tit. 1 die Zivilliste Sr. K. H. des 
Großherzogs mit Mk. 1265.000), Überschuß Mk. 837 269,38; 
III. Haupt- Abteilung: Staatsdomänen (ausgeschieden nach 
Kameral= und Forstdomänen (Kap. 7), Braunkohlenbergwerk Lud- 
wigshoffnung (Kap. 7a), Staatseisenbahnen (Kap. 10), Einnahme 
Mk. 14700 036,06, Ausgabe Mk. 1509 786,40, Uberschuß Mk. 
13190249,66. 
2Z Vgl. Meyer-Anschütz S. 287; Cosack S. 8.
	        
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