Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

46 II. Teil. Die Grundlagen des hess. Verfassungsrechts. 
Jahre 1790 eine Verordnung ergangen war, wonach 
„Bürger- und Bauernsöhne, welche sich den Studien 
widmen, ohne dazu besondere landesherrliche Erlaubnis 
erhalten zu haben, sich keine Hoffnung machen dürfen, 
im landesherrlichen Dienste angestellt und befördert zu 
werden“.1 » 
2. Gleichheit aller politischen und bürger— 
lichen Rechte der staatlich anerkanntenchristlichen 
Konfessionen (Art. 20, 21). 
Auch dieser Grundsatz ist nichts weiter als eine not- 
wendige Folgerung aus der verfassungsmäßigen Gleich- 
heit aller Staatsangehörigen. Er entsprach dem in 
Hessen bereits vorher geltenden Rechtszustand und äußerte 
sich, abgesehen von der ausdrücklich anerkannten Kultus- 
freiheit der vorbezeichneten Konfessionen, insbesondere 
auch in der stillschweigend zugestandenen gleichmäßigen 
Zulassung aller Christen zum Staatsdienste.? Der letzt- 
genannte Grundsatz ist inzwischen — unter Wegfall 
der Beschränkung auf die Angehörigen der christlichen 
Konfessionen — durch das Bundes-(Reichs-)gesetz, be- 
treffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürger- 
licher und staatsbürgerlicher Beziehung, vom 3. Juli 1869 7 
zu einem Grundsatze des Reichsrechts erhoben worden. 
3. Freiheit der Person und des Eigentums 
(Art. 22, 23, 24, 25, 26, 27, 33, 36). 
1 Vgl. Beobachter 1832, S. 101. Vgl. auch Anm. zu Art. 19. 
2 Vgl. LV II. 1820, B. 2 H. 4, Beil. 86 S. 66. 
3 Der einzige Artikel dieses Gesetzes lautet: „Alle noch be- 
stehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses her- 
geleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen 
Rechte werden hierdurch aufgehoben. Insbesondere soll die Be- 
fähigung zur Theilnahme an der Gemeinde= und Landesvertretung 
und zur Bekleidung öffentlicher Aemter vom religiösen Bekenntniß 
unabhängig sein."“ -
	        
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