46 II. Teil. Die Grundlagen des hess. Verfassungsrechts.
Jahre 1790 eine Verordnung ergangen war, wonach
„Bürger- und Bauernsöhne, welche sich den Studien
widmen, ohne dazu besondere landesherrliche Erlaubnis
erhalten zu haben, sich keine Hoffnung machen dürfen,
im landesherrlichen Dienste angestellt und befördert zu
werden“.1 »
2. Gleichheit aller politischen und bürger—
lichen Rechte der staatlich anerkanntenchristlichen
Konfessionen (Art. 20, 21).
Auch dieser Grundsatz ist nichts weiter als eine not-
wendige Folgerung aus der verfassungsmäßigen Gleich-
heit aller Staatsangehörigen. Er entsprach dem in
Hessen bereits vorher geltenden Rechtszustand und äußerte
sich, abgesehen von der ausdrücklich anerkannten Kultus-
freiheit der vorbezeichneten Konfessionen, insbesondere
auch in der stillschweigend zugestandenen gleichmäßigen
Zulassung aller Christen zum Staatsdienste.? Der letzt-
genannte Grundsatz ist inzwischen — unter Wegfall
der Beschränkung auf die Angehörigen der christlichen
Konfessionen — durch das Bundes-(Reichs-)gesetz, be-
treffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürger-
licher und staatsbürgerlicher Beziehung, vom 3. Juli 1869 7
zu einem Grundsatze des Reichsrechts erhoben worden.
3. Freiheit der Person und des Eigentums
(Art. 22, 23, 24, 25, 26, 27, 33, 36).
1 Vgl. Beobachter 1832, S. 101. Vgl. auch Anm. zu Art. 19.
2 Vgl. LV II. 1820, B. 2 H. 4, Beil. 86 S. 66.
3 Der einzige Artikel dieses Gesetzes lautet: „Alle noch be-
stehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses her-
geleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen
Rechte werden hierdurch aufgehoben. Insbesondere soll die Be-
fähigung zur Theilnahme an der Gemeinde= und Landesvertretung
und zur Bekleidung öffentlicher Aemter vom religiösen Bekenntniß
unabhängig sein."“ -