IV. Von den besonderen Rechten des Adels. 49
deutschen Einzelstaaten gebunden, welche in Art. 14 der
deutschen Bundesakte vom 8. Juni 18151 ihren urkund-
lichen Ausdruck gefunden haben. Die Feststellung der
standesherrlichen Rechte erfolgte nicht in der Verfassungs-
urkunde selbst; man beschied sich damit, das vom Groß-
herzog nach Anhörung der Standesherrn aus eigener
Machtvollkommenheit erlassene Edikt, die standesherr-
lichen Rechtsverhältnisse im Großherzogthum Hessen
betreffend, vom 17. Februar 1820 (RBl. S. 125) ohne
weitere Anderung zu einem Bestandteil der Verfassung
zu erklären. Die Sonderstellung, welche den Standes-
herrn eingeräumt worden war, beließ diesen zwar
nur einen ganz geringen Rest ihrer früheren Landes-
hoheit, bedeutete aber bei der großen Ausdehnung,
welche die standesherrlichen Besitzungen in Hessen ein-
nahmen ?, dennoch eine sehr empfindliche Beschränkung
der landesherrlichen Macht, namentlich was die Aus-
übung der Gerichtsbarkeit und der Polizei anlangte.
Nachdem im Laufe der Jahre mehrere Standesherrn
im Wege gütlicher Vereinbarung auf die ihnen ver-
bliebenen Bruchstücke von staatlichen Hoheitsrechten zu-
gunsten des hessischen Staates verzichtet hatten, erfolgte
durch die Gesetzgebung des Jahres 18483 die zwangs-
weise Aufhebung nahezu aller standesherrlichen Vor-
rechte. Die heute gültige Regelung der standesherr-
lichen Verhältnisse beruht auf dem Gesetze, die Rechts-
verhältnisse der Standesherrn des Großherzogthums
betreffend, vom 18. Juli 1858 (Rl. S. 329), durch
welches den Standesherrn auf ihre vielfachen Beschwer-
1 Vgl. Klüber, Quellensammlung, 3. A. S. 166.
2 Vgl. Cosack S. 2.
3 Vgl. Gesetz, die Verhältnisse der Standesherrn und adeligen
Gerichtsherren betreffend, vom 7. August 1848 (RBl. S. 237).
Handausgabe hess. Gesetze: W. van Calker, Verfassungsgesetze. 4