Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

IV. Von den besonderen Rechten des Adels. 49 
deutschen Einzelstaaten gebunden, welche in Art. 14 der 
deutschen Bundesakte vom 8. Juni 18151 ihren urkund- 
lichen Ausdruck gefunden haben. Die Feststellung der 
standesherrlichen Rechte erfolgte nicht in der Verfassungs- 
urkunde selbst; man beschied sich damit, das vom Groß- 
herzog nach Anhörung der Standesherrn aus eigener 
Machtvollkommenheit erlassene Edikt, die standesherr- 
lichen Rechtsverhältnisse im Großherzogthum Hessen 
betreffend, vom 17. Februar 1820 (RBl. S. 125) ohne 
weitere Anderung zu einem Bestandteil der Verfassung 
zu erklären. Die Sonderstellung, welche den Standes- 
herrn eingeräumt worden war, beließ diesen zwar 
nur einen ganz geringen Rest ihrer früheren Landes- 
hoheit, bedeutete aber bei der großen Ausdehnung, 
welche die standesherrlichen Besitzungen in Hessen ein- 
nahmen ?, dennoch eine sehr empfindliche Beschränkung 
der landesherrlichen Macht, namentlich was die Aus- 
übung der Gerichtsbarkeit und der Polizei anlangte. 
Nachdem im Laufe der Jahre mehrere Standesherrn 
im Wege gütlicher Vereinbarung auf die ihnen ver- 
bliebenen Bruchstücke von staatlichen Hoheitsrechten zu- 
gunsten des hessischen Staates verzichtet hatten, erfolgte 
durch die Gesetzgebung des Jahres 18483 die zwangs- 
weise Aufhebung nahezu aller standesherrlichen Vor- 
rechte. Die heute gültige Regelung der standesherr- 
lichen Verhältnisse beruht auf dem Gesetze, die Rechts- 
verhältnisse der Standesherrn des Großherzogthums 
betreffend, vom 18. Juli 1858 (Rl. S. 329), durch 
welches den Standesherrn auf ihre vielfachen Beschwer- 
  
1 Vgl. Klüber, Quellensammlung, 3. A. S. 166. 
2 Vgl. Cosack S. 2. 
3 Vgl. Gesetz, die Verhältnisse der Standesherrn und adeligen 
Gerichtsherren betreffend, vom 7. August 1848 (RBl. S. 237). 
Handausgabe hess. Gesetze: W. van Calker, Verfassungsgesetze. 4
	        
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