IV. Von den besonderen Rechten des Adels. 51
Großherzoglichen Residenz angeordnet und aus dem
Präsidenten des Oberlandesgerichts, sechs Richtern gleichen
Standes mit dem Angeschuldigten und aus zwei Räten
des Oberlandesgerichts (als Referent bezw. Korreferent
mit beratender Stimme) zusammengesetzt wird!; Patro-
natsrecht, bestimmte Vorrechte in bezug auf die Verwal-
tung ihrer Besitzungen usw.
Was die Rechtstellung des niederen Adels an-
langt, so wurden die Vorrechte der „Adeligen Gerichts-
herrn“, welche diesen bis zum Jahre 1848 in ähn-
licher Weise wie den Standesherrn zugestanden hatten,
durch das obengenannte Gesetz vom 7. August 1848
nahezu vollständig beseitigt und auch später nicht mehr
restituiert. Die Privilegierung des niederen Adels be-
schränkt sich also heute auf das Recht der Wahl von
zwei Vertretern zur I. Kammer, ein Recht, welches indessen
nicht dem gesamten niederen Adel, sondern nur dem „in
dem Großherzogthum genügend mit Grundeigenthum an-
gesessenen Adel“ zukommt.
Eine Mittelstellung zwischen den Standesherrn und
dem niederen Adel nimmt die Familie der Freiherrn
von Riedesel ein, deren jeweiliger Senior geborenes
Mitglied der I. Kammer ist.
1 Vgl. Art. 12 des oben genannten Gesetzes vom 18. Juli 1858
in der durch AG. z. GVG. vom 3. September 1878, Art. 9, ab-
geänderten Fassung.
2 Vgl. W. Art. 2 Ziff. 7.
3 Vgl. WG. Art. 2 Ziff. 3.
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