Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

VI Vorwort. 
teils in ausdrücklicher, teils in stillschweigender Auf— 
hebung der betreffenden Bestimmung; die Aufhebung 
selbst beruht entweder auf Reichsrecht oder auf Landes- 
recht. In einer Reihe von Fällen ist es kaum möglich, 
mit unbedingter Sicherheit festzustellen, was nunmehr 
Rechtens ist, denn die hessische Gesetzgebung hat es 
in früherer Zeit leider auch bei unzweifelhaften Ver— 
fassungsänderungen (z. B. in den Jahren 1872 und 1874) 
mehrfach unterlassen, sich über diese Frage mit voller 
Klarheit auszusprechen. Der Herausgeber glaubte trotz 
mancher entgegenstehenden Bedenken, zu der Frage 
der Giltigkeit der einzelnen Verfassungsartikel jeweils 
Stellung nehmen zu sollen. Die Anmerkungen zu den 
einzelnen Verfassungsartikeln werden ersehen lassen, auf 
welche Gründe im konkreten Falle die Annahme der 
Ungültigkeit der betreffenden Verfassungsbestimmung ge- 
stützt wird. Insoweit die Aufhebung sich ohne weiteres 
als eine selbstverständliche Folge des bekannten Grund- 
satzes der Reichsverfassung (Art. 2) darstellt, daß die 
Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen, dürfte im all- 
gemeinen der Hinweis auf den bezüglichen Akt der 
Reichsgesetzgebung genügen. Wo die Aufhebung sich 
auf landesrechtliche Vorschriften stützt, wird in der Mehr- 
zahl der Fälle ein Hinweis auf das einschlägige Landes- 
gesetz ausreichen. In allen Fällen — insbesondere z. B. da, 
wo die Landesgesetzgebung sich nicht präzis darüber aus- 
spricht, welche Teile eines Verfassungsartikels aufgehoben 
sein sollen, und welche nicht — gibt der Herausgeber 
durch die Beifügung von Klammern, Verwei- 
sungen usw., selbstverständlich nur seine eigene,
	        
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