Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

V. Von den Kirchen und anderen Anstalten. 53 
wurde zum Schutze der Einzelnen und der Gesamtheit 
vor Intoleranz und kirchlichen Mißbräuchen jedem 
Staatseinwohner das Recht der Gewissensfreiheit (Art. 22) 
und jeder anerkannten christlichen Konfession die Kultus- 
freiheit gewährt (Art. 22); zugleich wurden gewisse Prä- 
ventivbestimmungen getroffen, um den Vollzug unzu- 
lässiger kirchlicher Verordnungen zu verhindern (Art. 5 
des Gesetzes vom 23. April 1875, die rechtliche Stellung 
der Kirchen 2c. betreffend, an Stelle des aufgehobenen 
Art. 40 HV.), strafbaren Handlungen der Geistlichen 
entgegenzutreten (Art. 41), und Mißbräuche der kirch- 
lichen Gewalt zu unterdrücken (Art. 42.) 
Von diesen allgemeinen Grundlagen ausgehend hat 
die spätere Gesetzgebung, insbesondere diejenige vom 
23. April des Jahres 18751, die Rechtsverhältnisse der 
Religionsgenossenschaften im einzelnen ausführlich ge- 
regelt. 
Der Aufbau der zur Zeit bestehenden anerkannten 
Religionsgenossenschaften zeigt folgende Struktur: 
a) Die Verfassung der evangelischen Kirche (Luthe- 
raner, Reformierte und Unierte) beruht auf dem Grund- 
satze des Summepiskopates des evangelischen Landes- 
herrn. Dieser übt das ihm zustehende Kirchenregiment 
teils selbständig und allein, teils unter Mitwirkung der 
Landessynode, teils durch das Oberkonsistorium aus; 
dem letzteren sind je ein Superintendent für jede Pro- 
vinz und je ein Dekan für jeden Dekanatsbezirk unter- 
stellt. Neben der dem Landesherrn dienenden konsisto- 
rialen Organisation besteht gleichzeitig ein, auf dem 
Grundsatze der kirchlichen Selbstverwaltung aufgebautes 
System von synodalen Vertretungsorganen; die erste 
  
  
1 Vgl. A. Schmidt, S. 126f.
	        
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