56 II. Teil. Die Grundlagen des hess. Verfassungsrechts.
Reichsstrafgesetzbuche §§ 166—168 den anerkannten
Kirchen gewährt wird.“
Der Bischof ist auf Grund der ME. vom 23. De-
zember 1873 berechtigt, im Gebiete des Großherzogtums
bezüglich der Altkatholiken alle kirchlichen Akte vorzu-
nehmen und alle jene Rechte zu üben, welche nach dem
katholischen Kirchenrechte, wie es bis zu den vatikani-
schen Beschlüssen galt und soweit es vom Staate an-
erkannt war, bischöfliche Akte sind, nach Maßgabe der
am 12. September 1873 zu Konstanz angenommenen
Synodal= und Gemeindeordnung und innerhalb der
Grenzen der Staatsgesetze. Als oberstes Organ der
deutschen, und somit auch der hessischen Altkatholiken,
ist die aus sämtlichen Geistlichen und aus gewählten
Laien bestehende Synode anzusehen; diese wählt den
Bischof und die Synodalrepräsentanz. Die lokale Organi-
sation ruht auf den von dem altkatholischen Bischof mit
Genehmigung der Regierung errichteten Pfarreien.
d) Die israelitische Religionsgemeinschaft
besitzt in Hessen keine einheitliche Gesamtorganisation
für das ganze Staatsgebiet und entbehrt daher auch
einer eigentlichen Oberbehörde. Dagegen besteht eine
über ganz Hessen sich erstreckende Einteilung in „Land-
judenschaften“, in „Rabbinatsbezirke“ und in „Religions-
1 Garei eis, Cosack und Reidel befassen sich mit den Alt-
katholiken überhaupt nicht gesondert, Küch ler bezeichnet in B. II,
S. 563 A. 1 „die altkatholische Kirche“ als „ öffentlich-rechtlichen
Verband“, im Registerband S. 83 aber als 3 „Privat-Religionsgesell-
schaft“. Zeller II, S. 41, A. 3 sagt: „Die sog. Altkatholiken..
sind als Religionsgesellschaft staatlich anerkannt.“ „Die einzelnen
Gemeinden besitzen Corporationsrechte, die Wahl der Kirchenvor-
stände erfolgt nach dem Edikt vom 6. Juni 1832"“ 2c.; Thudichum
B. I, S. 437 f. beschränkt sich auf eine kurze Aufzählung der den
Altkatholiken zustehenden Einzelrechte.