Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

56 II. Teil. Die Grundlagen des hess. Verfassungsrechts. 
Reichsstrafgesetzbuche §§ 166—168 den anerkannten 
Kirchen gewährt wird.“ 
Der Bischof ist auf Grund der ME. vom 23. De- 
zember 1873 berechtigt, im Gebiete des Großherzogtums 
bezüglich der Altkatholiken alle kirchlichen Akte vorzu- 
nehmen und alle jene Rechte zu üben, welche nach dem 
katholischen Kirchenrechte, wie es bis zu den vatikani- 
schen Beschlüssen galt und soweit es vom Staate an- 
erkannt war, bischöfliche Akte sind, nach Maßgabe der 
am 12. September 1873 zu Konstanz angenommenen 
Synodal= und Gemeindeordnung und innerhalb der 
Grenzen der Staatsgesetze. Als oberstes Organ der 
deutschen, und somit auch der hessischen Altkatholiken, 
ist die aus sämtlichen Geistlichen und aus gewählten 
Laien bestehende Synode anzusehen; diese wählt den 
Bischof und die Synodalrepräsentanz. Die lokale Organi- 
sation ruht auf den von dem altkatholischen Bischof mit 
Genehmigung der Regierung errichteten Pfarreien. 
d) Die israelitische Religionsgemeinschaft 
besitzt in Hessen keine einheitliche Gesamtorganisation 
für das ganze Staatsgebiet und entbehrt daher auch 
einer eigentlichen Oberbehörde. Dagegen besteht eine 
über ganz Hessen sich erstreckende Einteilung in „Land- 
judenschaften“, in „Rabbinatsbezirke“ und in „Religions- 
  
1 Garei eis, Cosack und Reidel befassen sich mit den Alt- 
katholiken überhaupt nicht gesondert, Küch ler bezeichnet in B. II, 
S. 563 A. 1 „die altkatholische Kirche“ als „ öffentlich-rechtlichen 
Verband“, im Registerband S. 83 aber als 3 „Privat-Religionsgesell- 
schaft“. Zeller II, S. 41, A. 3 sagt: „Die sog. Altkatholiken.. 
sind als Religionsgesellschaft staatlich anerkannt.“ „Die einzelnen 
Gemeinden besitzen Corporationsrechte, die Wahl der Kirchenvor- 
stände erfolgt nach dem Edikt vom 6. Juni 1832"“ 2c.; Thudichum 
B. I, S. 437 f. beschränkt sich auf eine kurze Aufzählung der den 
Altkatholiken zustehenden Einzelrechte.
	        
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