VI. Von den Gemeinden. 59
nung dieser Materien erfolgte erst in der zweiten Hälfte
des 19. Jahrhunderts.“
VI. Von den Gemeinden.
Die Verfassungsurkunde hat bezüglich der Recht—
stellung der Gemeinden nur einen einzigen, unmittelbar
rechtsverbindlichen Grundsatz aufgestellt, das ist der, in
nuce auch schon in den Art. 23, 27 enthaltene, Satz
des Art. 46: „Das Vermögen der Gemeinden kann,
unter keiner Voraussetzung, dem Finanz-Vermögen ein-
verleibt werden“. ? Im übrigen beschränkte man sich bei
der Schaffung des Staatsgrundgesetzes auf das Ver-
sprechen, daß die Regelung der Gemeindeangelegenheiten
einem künftigen, unter verfassungsmäßgge Garantie zu
stellenden Gesetze vorbehal ten sei, „welches als Grundlage
die eigene, selbständige Verwaltung des Vermögens durch
von der Gemeinde Gewählte, unter der Oberaufsicht des
Staats, aussprechen wird“ (Art. 45). Diese Verheißung
ging in der Hauptsache schon am 30 Juni 1821 durch
den Erlaß des Gesetzes die Gemeindeordnung betreffend
(Rl. Nr. 29, S. 355) in Erfüllung; die Grund-Be-
stimmungen dieses Gesetzes sollten jedoch (s. Art. 100
des Gesetes vor der Hand noch keinen Bestandteil der
1 Vgl. insbesondere Gesetz, das Volksschulwesen im Gr. H. betr.,
vom 16. Juni 1874 (RBl. 877) mit mehrfachen späteren Ande-
rungen, (siehe Glock u. Lehr S. 81); vgl. auch Greim-Müller,
Das Volksschulwesen im Gr. H., 2. Aufl., Gießen 1902); s. ferner
Bundes-(Reichs- Wesetz über den Unterstützungswohnsitz, vomé6. Juni
1870 (BEl. S. 360, RBl. 1870 S. 54 d. Anl. 1), i. d. F. vom
12. März 1894 De U, S. 259, 262) mit hess. Ausführungsgesetz v.
14. Juli 1871 (N Bl. S. 265) i. d. F. vom 24. Mai 1893 (RBl. S. 49).
2 S. oben S. 46.