Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

VI. Von den Gemeinden. 61 
sich demnach nicht mehr als Gegensätze gegenüber, sondern 
sind zueinem einheitlichenGanzen verschmolzen.“ 
Die Grundzüge der gemeindlichen Organisation, auf 
welchen der in dieser Weise charakterisierte Rechtszustand 
beruht, sind im wesentlichen folgende: 
1. Die Gemeindeverfassung des Gr. H. zeigt ebenso 
wie diejenige der anderen deutschen Staaten innerhalb 
des Gesammtbegriffs der „Ortsgemeinden“ eine Unter- 
scheidung von Stadt= und Landgemeinden. Das unter- 
scheidende Merkmal liegt weder in der herkömmlichen 
Benennung der betreffenden Gemeinden, noch in deren 
Größe (wenigstens nicht unmittelbar), sondern in der 
Art und Weise, wie die Zusammensetzung und die Zu- 
ständigkeit der gemeindlichen Organe geregelt sind; ge- 
meinsam ist, unbeschadet dieses Unterschiedes, beiden Arten 
von Gemeinden die Zweiteilung der verfassungsmäßigen 
Organe in Gemeindevertretung und in Gemeindevorstand 
oder Gemeindeobrigkeit. 
1 S. de Beauclair, Das Verfassungs= und Verwaltungs- 
recht d. deutsch. R. u. d. Großh. H., S. 38. 
2 Am 4. Januar 1905 wurde den hessischen Landständen ein ein- 
gehend begründeter Regierungsentwurf vorgelegt, welcher insbe- 
sondere die Revision der drei Gemeindeordnungen bezw. Ver- 
waltungsgesetze und die Neuordnung der Verwaltungsrechtspflege 
bezweckt. Die Grundlagen der Selbstverwaltung werden durch 
diese Entwürfe jedoch nicht berührt. Vgl. LV. II., 32. Ldtg. 
1903/1905, Drucksachen B. 4., Nr. 539 S. 1—392. — Bezüglich 
der Wiedervorlage des auf dem 32. Landtage nicht erledigten 
Regierungsentwurfs vgl. LV. II., 33. Ldtg. 1905/1908, Druck- 
sachen B. 1 Nr. 4, Anlage II, S. 7. 
3 Die bezeichnete Unterscheidung besteht in Hessen der Sache 
nach zweifellos, jedoch hat die Gesetzessprache und die hessische 
Staatsrechts-Literatur dem allgemeinen Sprachgebrauch bisher 
leider nur sehr unvollkommen Rechnung getragen. Bald werden 
die Ausdrücke „Gemeindevertretung“ und „Gemeindevorstand“
	        
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