66 II. Teil. Die, Grundlagen des hess. Verfassungsrechts
deren Durchführung berufen ist; endlich ist er Organ
der staatlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit zur erst—
instanziellen Entscheidung von gewissen Streitigkeiten
der öffentlichen Rechte und von streitigen Gemeinde—
verwaltungssachen. In den letzteren beiden Richtungen
ist der Kreisausschuß Organ des Staates.! Die Ober-
aufsicht über die kommunale Selbstverwaltung der Kreise
steht dem Ministerium des Innern zu.
3. Die Provinzen sind in ihrer kommunalen Tätig-
keit auf die beschlußmäßige Mitwirkung bei dem Bau
der Kreisstraßen und auf die Verwaltung einzelner
provinzieller Fonds und Anstalten beschränkt. Ihre
Selbstverwaltungsorgane sind der Provinzialtag und
der Provinzialausschuß. Der Erstere ist zufolge
KO. Art. 87 dazu berufen, den Provinzialverband zu
vertreten und vornehmlich über die Provinzialangelegen-
heiten, sowie über solche Gegenstände zu berathen und
beschließen, welche ihm speziell durch Gesetze oder Ver-
ordnungen überwiesen sind.
Der Provinzialtag besteht aus dem Provinzial-
direktor als Vorsitzendem und einer nach der Bevölke-
rungsziffer sich richtenden Zahl von Provinzialtags-
abgeordneten. Letztere werden vom Kreistage eines
jeden zur Provinz gehörigen Kreises aus den zu Kreis-
tagsabgeordneten wählbaren Kreisangehörigen — und
zwar je einer auf 10000 Kreiseinwohner — gewählt.
Die Aufgaben des Provinzialtags — Beschlußfassung über
den Provinzialhaushalt, Festsetzung der Provinzialab=
gaben usw. — liegen ausschließlich auf dem Gebiete der
wirtschaftlichen Verwaltung.
1 Vgl. KO. Art. 44—74; s. auch oben S. 36.