Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

66 II. Teil. Die, Grundlagen des hess. Verfassungsrechts 
deren Durchführung berufen ist; endlich ist er Organ 
der staatlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit zur erst— 
instanziellen Entscheidung von gewissen Streitigkeiten 
der öffentlichen Rechte und von streitigen Gemeinde— 
verwaltungssachen. In den letzteren beiden Richtungen 
ist der Kreisausschuß Organ des Staates.! Die Ober- 
aufsicht über die kommunale Selbstverwaltung der Kreise 
steht dem Ministerium des Innern zu. 
3. Die Provinzen sind in ihrer kommunalen Tätig- 
keit auf die beschlußmäßige Mitwirkung bei dem Bau 
der Kreisstraßen und auf die Verwaltung einzelner 
provinzieller Fonds und Anstalten beschränkt. Ihre 
Selbstverwaltungsorgane sind der Provinzialtag und 
der Provinzialausschuß. Der Erstere ist zufolge 
KO. Art. 87 dazu berufen, den Provinzialverband zu 
vertreten und vornehmlich über die Provinzialangelegen- 
heiten, sowie über solche Gegenstände zu berathen und 
beschließen, welche ihm speziell durch Gesetze oder Ver- 
ordnungen überwiesen sind. 
Der Provinzialtag besteht aus dem Provinzial- 
direktor als Vorsitzendem und einer nach der Bevölke- 
rungsziffer sich richtenden Zahl von Provinzialtags- 
abgeordneten. Letztere werden vom Kreistage eines 
jeden zur Provinz gehörigen Kreises aus den zu Kreis- 
tagsabgeordneten wählbaren Kreisangehörigen — und 
zwar je einer auf 10000 Kreiseinwohner — gewählt. 
Die Aufgaben des Provinzialtags — Beschlußfassung über 
den Provinzialhaushalt, Festsetzung der Provinzialab= 
gaben usw. — liegen ausschließlich auf dem Gebiete der 
wirtschaftlichen Verwaltung. 
  
1 Vgl. KO. Art. 44—74; s. auch oben S. 36.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.