Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

VII. Von dem Staats-Dienste. 67 
Der Provinzialausschuß zählt neben dem Pro- 
vinzialdirektor als Vorsitzendem regelmäßig acht vom 
Provinzialtag gewählte Mitglieder, wozu eventuell noch 
ein von der Regierung bestelltes richterlich gebildetes Mit- 
glied kommt. Die Pflichten des Provinzialausschusses 
korrespondieren im wesentlichen mit denjenigen des Kreis- 
ausschusses; sie dienen einerseits dem Zwecke der Ver- 
waltung der Angelegenheiten der Provinz, andererseits 
der Besorgung von Angelegenheiten der allgemeinen 
Landesverwaltung, soweit ihm letztere durch Gesetz oder 
Verordnung übertragen sind. Der Schwerpunkt der 
Tätigkeit des Provinzialausschusses liegt in seiner Funktion 
als Verwaltungsgericht erster bezw. zweiter Instanz, also 
auf dem Gebiete der staatlichen Aufgaben. 
VII. Von dem Staats-Dienste. 
Die Bestimmungen des siebenten Titels der Ver- 
fassungsurkunde über den Staatsdienst sind nicht organi- 
satorischen Charakters, sondern sie gehören inhaltlich zu 
der Kategorie der verfassungsmäßigen Versprechungen, 
an welchen die Verfassungsurkunden aus den ersten 
Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts so reich sind. Sie 
lassen das aus Art. 4 und 73 HV sich ergebende Organi- 
sationsrecht des Landesherrn gänzlich unberührt und 
beschränken sich darauf, die Möglichkeit gewisser Miß- 
stände hinsichtlich der Anstellung und Behandlung der 
Staatsbeamten zu bescitigen, welche in Hessen wohl 
ähnlich wie anderwärts bestanden hatten. 
Neben der den Art. 19 ergänzenden Vorschrift des 
Art. 48, welcher nicht nur die angeborenen Anrechte, 
sondern überhaupt jede Anwartschaft auf die Erlangung 
1 KO. Art. 94 ff.; s. auch oben S. 35. 
  
  
57
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.