VII. Von dem Staats-Dienste. 67
Der Provinzialausschuß zählt neben dem Pro-
vinzialdirektor als Vorsitzendem regelmäßig acht vom
Provinzialtag gewählte Mitglieder, wozu eventuell noch
ein von der Regierung bestelltes richterlich gebildetes Mit-
glied kommt. Die Pflichten des Provinzialausschusses
korrespondieren im wesentlichen mit denjenigen des Kreis-
ausschusses; sie dienen einerseits dem Zwecke der Ver-
waltung der Angelegenheiten der Provinz, andererseits
der Besorgung von Angelegenheiten der allgemeinen
Landesverwaltung, soweit ihm letztere durch Gesetz oder
Verordnung übertragen sind. Der Schwerpunkt der
Tätigkeit des Provinzialausschusses liegt in seiner Funktion
als Verwaltungsgericht erster bezw. zweiter Instanz, also
auf dem Gebiete der staatlichen Aufgaben.
VII. Von dem Staats-Dienste.
Die Bestimmungen des siebenten Titels der Ver-
fassungsurkunde über den Staatsdienst sind nicht organi-
satorischen Charakters, sondern sie gehören inhaltlich zu
der Kategorie der verfassungsmäßigen Versprechungen,
an welchen die Verfassungsurkunden aus den ersten
Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts so reich sind. Sie
lassen das aus Art. 4 und 73 HV sich ergebende Organi-
sationsrecht des Landesherrn gänzlich unberührt und
beschränken sich darauf, die Möglichkeit gewisser Miß-
stände hinsichtlich der Anstellung und Behandlung der
Staatsbeamten zu bescitigen, welche in Hessen wohl
ähnlich wie anderwärts bestanden hatten.
Neben der den Art. 19 ergänzenden Vorschrift des
Art. 48, welcher nicht nur die angeborenen Anrechte,
sondern überhaupt jede Anwartschaft auf die Erlangung
1 KO. Art. 94 ff.; s. auch oben S. 35.
57