Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

68 II. Teil. Die Grundlagen des hess. Verfassungsrechts. 
bestimmter Staatsämter aufhebt, ist in dieser Hinsicht 
von besonderer Wichtigkeit der in Art. 47 ausgesprochene 
Grundsatz, daß niemand ein Staatsamt erlangen kann, 
ohne seine Fähigkeit dazu durch ordnungsmäßige Prü— 
fung bewiesen zu haben. Die Krone hat sich durch 
diese Bestimmung eine Selbstbeschränkung von nicht zu 
unterschätzender Tragweite auferlegt; dabei ist allerdings 
zu beachten, daß der Art. 47 Abs. 1 insoferne als 
eine lex imperfecta erscheint, als seine Durchführbarkeit 
von der Einführung ordnungsmäßiger Examina für 
die einzelnen Zweige des Staatsdienstes abhängt, die 
Aufstellung der Prüfungsordnungen aber als Ausfluß 
des landesherrlichen Verwaltungsrechts gemäß Art. 4 
mit 73 HV. dem Großherzog zusteht.1 
Eine weitere Einschränkung der Kronrechte enthält die 
Bestimmung des Art. 50, inhaltlich deren Untersuchungen 
gegen Staatsdiener wegen Dienstverbrechen nicht nieder- 
geschlagen werden können. Da zur Zeit der Erlassung 
der Verfassungsurkunde das Abolitionsrecht als ein 
Gnadenrecht des Landesherrn im allgemeinen unbe- 
stritten fest stand, so liegt anscheinend ein privilegium 
onerosum zu Ungunsten der Staatsbeamten vor; in- 
1 Der Art. 47 Abs. 1 hat erst im Jahre 1832 durch die Ver- 
ordnungen, die Vorbereitung zum Staatsdienste im Finanz= und 
technischen Fache, und bezw. im Justiz= und Regierungsfache be- 
treffend (RBl. S. 185 u. 517), in der Hauptsache seine Verwirk- 
lichung gefunden. Trotz der zahlreichen neueren Vorschriften über 
Staatsdienstprüfungen gibt es aber selbstverständlich auch heute 
noch Staatsämter — wie z. B. diejenigen der Minister — welche 
keine bestimmte Prüfung voraussetzen. Diese Tatsache hat aus- 
drückliche Anerkennung gefunden in Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes, 
die Dienstverhältnisse, Ruhegehalte und Hinterbliebenenversorgung 
der Staatsbeamten betreffend, vom 2. Aug. 1899 (RBl. S. 397). 
2 Vgl. unten Anm. zu Art. 50.
	        
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