Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

VIII. Von den Landständen. 71 
einstimmenden Beschlußfassung beider Kollegien die Be— 
deutung einer staatsrechtlich wirksamen Willenserklärung 
zukommt. 1 
Die Zugehörigkeit zur I. Kammer, deren Zusammen- 
setzung im Laufe der Jahre mancherlei Wandlungen 
durchgemacht hat,: hat zur ersten notwendigen Vor- 
aussetzung den Besitz des hessischen Staatsbürgerrechts; 
das letztere aber ist bedingt durch die hessische Staats- 
angehörigkeit, männliches Geschlecht, Volljährigkeit, drei- 
jährige Ansässigkeit in Hessen und — soferne es sich 
nicht um die Häupter der standesherrlichen Familien 
handelt — durch den Nichtbesitz einer außerdeutschen 
Staatsangehörigkeit.* Außerdem setzt der Eintritt in 
die I. Kammer die Zurücklegung des 25. Lebensjahres 
voraus. (WG. Art. 10.) Im übrigen gründet sich die 
Berufung zum Mitglied der I. Kammer teils auf Ge- 
burtsstand, teils auf amtliche Stellung, teils auf Wahl, 
teils auf landesherrliche Bestellung. 
Auf Grund des Geburtsstandes haben das Mitglied- 
schaftsrecht in der I. Kammer anzusprechen: erstens, die 
Prinzen des Großherzoglichen Hauses,“ zum zweiten 
(vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen) die Häupter 
der hessischen standesherrlichen Familien, drittens der 
Senior der Familie der Freiherrn von Riedesel. Die 
zwei Vertreter aus dem Stande der adeligen Grund- 
eigentümer (WGG. Art. 2 Ziff. 7; Art. 16 u. 17) erwerben 
ihre Kammer-Zugehörigkeit nicht unmittelbar durch ihren 
Geburtsstand, sondern erst durch Wahl seitens ihrer 
1 Dies äußert sich u. a. auch darin, daß stets beide Kammern 
gleichzeitig zu berufen sind. 
2 Vgl. Cosack S. 19f. 
Vgl. W. Art. 2 Ziff. 8; Art. 11; HV. Art. 14. 
4 Solche sind z. Z. nicht vorhanden.
	        
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