Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

72 II. Teil. Die Grundlagen des hess. Verfassungsrechts. 
Standesgenossen. Auf Grund ihrer amtlichen Stellung 
gehören der J. Kammer an: die beiden berufenen Ver— 
treter der katholischen und der evangelischen Kirche und 
der Vertreter der Landesuniversität. Endlich verdankt 
eine beschränkte Zahl von Kammermitgliedern (in maxi- 
mo 12) ihr Mandat unmittelbar der auf Lebenszeit er- 
folgenden Ernennung durch den Großherzog. 
Während die Zusammensetzung der I. Kammer deut- 
lich durch ständische Erinnerungen beeinflußt ist, bringt 
die II. Kammer die Neuartigkeit der modernen Volks- 
vertretung auch schon in der Art und Weise ihrer Zu- 
sammensetzung zum Ausdruck. Die Kammermitgliedschaft 
wird hier nicht durch Zugehörigkeit zu einem bestimmten 
Stande oder Berufe, sondern ausschließlich durch die 
Stimme des Volkes bestimmt. Die Zahl der Volks- 
vertreter beträgt 50, welche in bestimmt festgesetzten 
Wahldistrikten — und zwar je 2 in der Haupt= und 
Residenzstadt Darmstadt und in der Provinzialhaupt- 
stadt Mainz, je 1 in der Provinzialhauptstadt Gießen 
und in den Kreisstädten Offenbach, Friedberg, Alsfeld, 
Worms und Bingen, der Rest aber in den nicht mit 
einem besonderen Wahlrecht begabten Städten und in 
den Landgemeinden — gewählt werden. Das aktive 
Wahlrecht steht, vorbehaltlich bestimmter gesetzlicher 
Ausnahmen, jedem hessischen Staatsbürger zu, welcher 
1 Bezüglich der im Flusse befindlichen Neuregelung des Wahl- 
rechts (insbesondere Einführung der direkten Wahl) vgl. den den 
Landständen vorgelegten Regierungsentwurf von 1901/1905 und 
die einschlägigen Kammerverhandlungen (s. unten die Anm. zu 
Tit. VIII 
2 Vgl. WG. Art. 8 u. Reichsmilitärgesetz v. 2. Mai 1874 § 49 
(s. unten Gesetz v. 8. November 1872). 
3 Uber diesen Rechtsbegriff vgl. oben S. 44.
	        
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