Da denutsche Peich und seine einzelnen Glieder. (Jan. 20.) 45
mit dem Enkwurfe verfolgte Ziel aus dem Auge zu verlieren. Dieser Auffassung
stimmte die Mehrheit zu und man trat hierauf in die Einzelberathung
des Entwurfs ein. Den Grundsätzen, auf welchen die vorgeschlagenen Bestimmungen
des Entwurfs beruhen, wurden von keiner Seite principielle
Bedenken entgegengeseyt. Indessen wurde doch von fast allen Seiten auf
die große Bedentung hingewiesen, welche die Vorschriften des Entwurfs, insofern
sie zu baulichen Aeuderungen vorhaudener oder zur Erbauung neuer
Strafanstalten, sowie zu Aenderungen an den in den einzelnen Staaten
stehenden Verwaltungseinrichtungen nöthigen, für die Finanzen der Bndesstaaten
haben würden. Beispielsweise wurde der zur Durchführung der
Destimmnungen des Entwurfs erforderliche Aufwand von Bayern auf 33 bis
35 Millionen, von Sachsen auf 11 bis 12 Millionen 4 beziffert. Wenngleich
nun diesen Bedenken gegenüber von anderer Seite hervorgehoben
wurde, daß die Durchführung der Vorschriften des Entwurfs nur ganz allmählich
geschehen könne und wohl kaum vor Ablauf eines 25jährigen Zeitans
erfolgt sein werde, daß serner im Hinblick auf das Bevorstehen eines
derartigen Gesepentwurfs in manchen Bundesstaaten in der letzten Zeit nothwendige
Gefängnißbauten aufgeschoben worden seien, daß demnach der durch
das Geseh herbeigeführte Aufwand nicht bloß diesem zur Last zu schreibr
sondern als eine nunmehr zu Verwendung kommende Ersparniß vorhergegangener
Jahre wenigstens theilweise zu betrachten sei, so zeigte sich doch
ei den meisten Regierungen das Bestreben, unbeschadet der nöthigen Rücksicht
auf das Bedürfniß eines wirksamen und gleichmäßigen Strafvollzugs,
theils durch Aenderung gewisser Bestimmungen, theils durch Klarstellung
ihrer Bedeutung und Wirksamkeit, sowohl die aus dem Entwurf entstehenden
Anforderungen an die Finanzkraft der Bundesstaaten zu mindern, als
auch die mit der Durchführung des Gesehzes betrauten Verwaltungen aicht
über das nothwendige Maß hinaus zu binden, insbesondere auch die
behaltung bewährter Einrichtungen in einzelnen Bundesstaaten, so weit
thunlich, zu ermöglichen."“
20. Januar. (Preußen.) Abg.-Haus: Die Regierung erleidet
bei der dritten Lesung des Gesetzentwurfs über die Bestreitung
der Kosten für die Bedürfnisse der linksrheinischen Kirchgemeinden
bezüglich des sog. Glockenparagraphen eine kleine Niederlage.
Es handelt sich um den alten Streit über die Frage, ob die weltliche
oder die kirchliche Behörde die Benützung der Kirchenglocken bei allgemeinen
Landesfesten zu gewähren habe. Eine dießfalls vom Minister Graf
Eulenburg mit großer ztichinehen verfochtene und auch vom Minister
v. Puttkamer unterstützte Fassung wird von der conservativen (und der
ultramontanen) Partei fast ollgänst abgelehnt und dagegen auf ihren Antrag
beschlossen, daß der Oberpräsident „nach Anhörung der kirchlichen Oberbehörden"
dejenigen festlichen und feierlichen Gelgenheiten nihtkirclichen
Chararters festsetzen solle, bei welchen die Kirchenglocken zu benützen sind.
Die Haltung der Conservativen macht um so größeres Aufsehen, als die
von ihr wuschseitte Fassung auch der vom Herrenhause bereits angenommenen
widersprich
Eine Lelern aus dem Posen'schen, eine Abänderung der Gesetze
dahin herbeizuführen, daß in den verwaisten katholischen Pfarreien
aushilfsweise die Abhaltung geistlicher Amtshandlungen durch Nachbargeistliche
ermöglicht werde, wird der Regierung zur Berücksichtigung
überwiesen. Der Cultusminister erklärt,