Metadata : Europäischer Geschichtskalender. Einundzwanzigster Jahrgang. 1880. (21)

Da  denutsche  Peich  und  seine  einzelnen  Glieder.  (Jan.  20.)  45

mit  dem  Enkwurfe  verfolgte  Ziel  aus  dem  Auge  zu  verlieren.  Dieser  Auffassung
  stimmte  die  Mehrheit  zu  und  man  trat  hierauf  in  die  Einzelberathung
des  Entwurfs  ein.  Den  Grundsätzen,  auf  welchen  die  vorgeschlagenen  Bestimmungen
  des  Entwurfs  beruhen,  wurden  von  keiner  Seite  principielle
Bedenken  entgegengeseyt.  Indessen  wurde  doch  von  fast  allen  Seiten  auf
die  große  Bedentung  hingewiesen,  welche  die  Vorschriften  des  Entwurfs,  insofern
  sie  zu  baulichen  Aeuderungen  vorhaudener  oder  zur  Erbauung  neuer
Strafanstalten,  sowie  zu  Aenderungen  an  den  in  den  einzelnen  Staaten
stehenden  Verwaltungseinrichtungen  nöthigen,  für  die  Finanzen  der  Bndesstaaten
  haben  würden.  Beispielsweise  wurde  der  zur  Durchführung  der
Destimmnungen  des  Entwurfs  erforderliche  Aufwand  von  Bayern  auf  33  bis
35  Millionen,  von  Sachsen  auf  11  bis  12  Millionen  4  beziffert.  Wenngleich
  nun  diesen  Bedenken  gegenüber  von  anderer  Seite  hervorgehoben
wurde,  daß  die  Durchführung  der  Vorschriften  des  Entwurfs  nur  ganz  allmählich

  geschehen  könne  und  wohl  kaum  vor  Ablauf  eines  25jährigen  Zeitans
  erfolgt  sein  werde,  daß  serner  im  Hinblick  auf  das  Bevorstehen  eines
derartigen  Gesepentwurfs  in  manchen  Bundesstaaten  in  der  letzten  Zeit  nothwendige
  Gefängnißbauten  aufgeschoben  worden  seien,  daß  demnach  der  durch
das  Geseh  herbeigeführte  Aufwand  nicht  bloß  diesem  zur  Last  zu  schreibr
sondern  als  eine  nunmehr  zu  Verwendung  kommende  Ersparniß  vorhergegangener
  Jahre  wenigstens  theilweise  zu  betrachten  sei,  so  zeigte  sich  doch

ei  den  meisten  Regierungen  das  Bestreben,  unbeschadet  der  nöthigen  Rücksicht
  auf  das  Bedürfniß  eines  wirksamen  und  gleichmäßigen  Strafvollzugs,
theils  durch  Aenderung  gewisser  Bestimmungen,  theils  durch  Klarstellung
ihrer  Bedeutung  und  Wirksamkeit,  sowohl  die  aus  dem  Entwurf  entstehenden
  Anforderungen  an  die  Finanzkraft  der  Bundesstaaten  zu  mindern,  als
auch  die  mit  der  Durchführung  des  Gesehzes  betrauten  Verwaltungen  aicht
über  das  nothwendige  Maß  hinaus  zu  binden,  insbesondere  auch  die
behaltung  bewährter  Einrichtungen  in  einzelnen  Bundesstaaten,  so  weit
thunlich,  zu  ermöglichen."“

20.  Januar.  (Preußen.)  Abg.-Haus:  Die  Regierung  erleidet
  bei  der  dritten  Lesung  des  Gesetzentwurfs  über  die  Bestreitung
der  Kosten  für  die  Bedürfnisse  der  linksrheinischen  Kirchgemeinden
bezüglich  des  sog.  Glockenparagraphen  eine  kleine  Niederlage.

Es  handelt  sich  um  den  alten  Streit  über  die  Frage,  ob  die  weltliche
  oder  die  kirchliche  Behörde  die  Benützung  der  Kirchenglocken  bei  allgemeinen
  Landesfesten  zu  gewähren  habe.  Eine  dießfalls  vom  Minister  Graf
Eulenburg  mit  großer  ztichinehen  verfochtene  und  auch  vom  Minister
v.  Puttkamer  unterstützte  Fassung  wird  von  der  conservativen  (und  der
ultramontanen)  Partei  fast  ollgänst  abgelehnt  und  dagegen  auf  ihren  Antrag
  beschlossen,  daß  der  Oberpräsident  „nach  Anhörung  der  kirchlichen  Oberbehörden"
  dejenigen  festlichen  und  feierlichen  Gelgenheiten  nihtkirclichen
Chararters  festsetzen  solle,  bei  welchen  die  Kirchenglocken  zu  benützen  sind.
Die  Haltung  der  Conservativen  macht  um  so  größeres  Aufsehen,  als  die
von  ihr  wuschseitte  Fassung  auch  der  vom  Herrenhause  bereits  angenommenen
  widersprich

Eine  Lelern  aus  dem  Posen'schen,  eine  Abänderung  der  Gesetze
dahin  herbeizuführen,  daß  in  den  verwaisten  katholischen  Pfarreien
aushilfsweise  die  Abhaltung  geistlicher  Amtshandlungen  durch  Nachbargeistliche
  ermöglicht  werde,  wird  der  Regierung  zur  Berücksichtigung
  überwiesen.  Der  Cultusminister  erklärt,