Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

363
19.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Mittwoch  den  5.  Juli  1899.
Inhalt:

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl  für  den
Oberamtsbezirk  Geislingen.  Vom  l.  Juli  1899.

 

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgrordnetenwahl  für  den  Gberamtsbezirk  Geislingen.
Vom  1.  Juli  1899.

Nachdem  der  bisherige  Abgeordnete  für  den  Oberamtsbezirk  Geislingen  gestorben
ist,  wird  auf  Allerhöchsten  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs  die  Vornahme
einer  Neuwahl  für  den  Oberamtsbezirk  Geislingen  angeordnet  und  Nachstehendes  verfügt:

1)  Die  örtlichen  Kommissionen  für  Entwerfung  und  Fortführung  der  Wählerlisten
haben  unverweilt  für  die  Nichtigstellung  der  letzteren  Sorge  zu  tragen.

Die  Ortswahlkommissionen  werden  hiebei  hinsichtlich  der  Frage,  welche  Personen  in
die  Wählerlisten  aufzunehmen  sind,  auf  Art.  1  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868
(Neg.  Blatt  S.  178)  und  §.  3  der  Ministerialverfügung,  betreffend  die  Vollziehung  des
Wahlgesetzes  vom  6.  November  1882  (Neg.  Blatt  S.  315),  besonders  hingewiesen.

2)  Der  in  Art.  7  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  angeordnete  öffentliche
Aufruf  der  Wahlberechtigten  zur  Anmeldung  ihres  Wahlrechts  ist  alsbald  von  dem
Oberamt  Geislingen  im  Amtsblatt  zu  erlassen  und  außerdem  von  den  Ortsvorstehern
in  den  einzelnen  Gemeinden  auf  ortsübliche  Weise  bekannt  zu  machen.

3)  Die  Wählerlisten  müssen  binnen  zehn  Tagen  nach  dem  Erscheinen  der  gegenwärtigen
  Verfügung  im  Negierungsblatt,  somit  spätestens  am  Samstag,  den  15.  Juli
d.  Is.,  vollendet  sein,  sodann  während  eines  unmittelbar  anschließenden  Zeitraums  von