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19.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch den 5. Juli 1899.
Inhalt:
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Anordnung einer neuen Abgeordnetenwahl für den
Oberamtsbezirk Geislingen. Vom l. Juli 1899.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Anordnung einer neuen Abgrordnetenwahl für den Gberamtsbezirk Geislingen.
Vom 1. Juli 1899.
Nachdem der bisherige Abgeordnete für den Oberamtsbezirk Geislingen gestorben
ist, wird auf Allerhöchsten Befehl Seiner Majestät des Königs die Vornahme
einer Neuwahl für den Oberamtsbezirk Geislingen angeordnet und Nachstehendes verfügt:
1) Die örtlichen Kommissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten
haben unverweilt für die Nichtigstellung der letzteren Sorge zu tragen.
Die Ortswahlkommissionen werden hiebei hinsichtlich der Frage, welche Personen in
die Wählerlisten aufzunehmen sind, auf Art. 1 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868
(Neg. Blatt S. 178) und §. 3 der Ministerialverfügung, betreffend die Vollziehung des
Wahlgesetzes vom 6. November 1882 (Neg. Blatt S. 315), besonders hingewiesen.
2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 angeordnete öffentliche
Aufruf der Wahlberechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von dem
Oberamt Geislingen im Amtsblatt zu erlassen und außerdem von den Ortsvorstehern
in den einzelnen Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen der gegenwärtigen
Verfügung im Negierungsblatt, somit spätestens am Samstag, den 15. Juli
d. Is., vollendet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von