80 Dos dbe#ische Krich und seine einzelurn Glieder. (März 19—22.)
19. März. (Deutsches Reich.) Reichstag: Der sechsische
Minister Abeken lehnt auf die Anfrage Frankenburger's, ob Sachsen
sein Oberappellationsgericht beihehalte, falls das Reichsgericht nach
Leipzig verlegt werde, eine definitive Antwort ab, da der sachzsische
Landtag mitzusprechen habe.— Der Abg. Kryger (Hadersleben), unterstützt
von einigen Polen und mehreren der clericalen und der Protesipartei
Elsaß-Lothringens angehörenden Abgeordneten, bringt seinen
bekannten Antrag auf baldige Verwirklichung des durch § 5 des
Prager Friedens den nördlichen Distrikten Schleswigs gewährten
Rechts der freien Abstimmung über die staatsrechtliche Angehörigkeit
derselben wieder ein. Die autonomislischen elfaß-lothringischen Abgeordneten
unterzeichnen den Antrag nicht. — Die Fraction der Nationalliberalen
beschließt in Folge der Debatte vom 13. ds. Mts., beim
Reichstage einen Geseßentwurf (Nothgesetz) hinsichtlich des Zeugnißzwanges
einzubringen, wonach die Bestimmungen der Reichsstrafprozeßordnung
über den Zengnißzwang sofort in Kraft treten und
dieselben auch auf Disciplinar-Untersuchungen ausgedehnt werden
sollen.
20. März. (Deutsches Reich.) Reichstag: zweite Lesung
des Gesetzentwurfs betr. die Landesgesetzgebung von Elsaß-Lothringen.
Der Entwurf wird von den elsässischen Ultramontanen und der elsässischen
Protestpartei als nicht genügend bekämpft, schließlich aber
mit großer Mehrheit angenommen nebst einem Zusatze Hänel's, wonach
die für das Reichsland auf dem Wege der Reichsgesetzgebung
erlassenen Gesetze nur auf dem nämlichen Wege wieder aufgehoben
und abgeändert werden dürfen und die Rechnungen über den Landeshaushalt
dem Landesausschusse zur Entlastung vorzulegen sind.
21. März. (Deutsches Reich.) Reichstag: zweite Lesung des
Gesetzentwurfes über den Sitz des Reichsgerichts. Der Unterstaatssekretär
im Justizamte v. Friedberg, Gneist u. A. sprechen sich sehr
nachdrücklich gegen Leipzig und für Verlin aus. Ihr Antrag wird
jedoch mit 213 gegen 142 Stimmen abgelehnt und Leipzig zum Sitz
des Reichsgerichts bestimmt, jedoch mit dem Zusatze, daß Sachsen
dafür auf die Beibehaltung eines obersten Landesgerichtes verzichten
müsse.
22. März. (Deutsches Reich.) Der Geburtstag des Kaisers
wird sowohl in Berlin als in einer Reihe von Städten außerhalb
Preußens festlicher als je begangen. Eine Reihe kleinerer deutscher
Fürsten findet sich dazu persönlich ein, Bayern schickt den Prinzen