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41-Lundes-Cultur.
Wir finden die Anträge über die bandes-Cultur
sehr Beherzigungswerth, und werden solche
in die reifste Erwägung ziehen.
12.
Land-Gestüte.
Der Antrag wegen Vertheilung der Beschälstationen
des Landgestüres nach dem Pferdestand
der einzelnen Kreise wird sorgflig
erwogen werden.
43.
Gemeindewesen.
Die Wünsche und Anträge, welche die
Stände in den Gesammbbeschlüssen vom 13.
und 127. December l. J. hinsichtlich der Revision
einiger Bestimmungen des Gemeinde-Ediktes
dom 77. May 1818 und der Gemeinde-Wahlordnung,
dann wegen Vorlage von Gesetzentwürfen
zur Beseitigung der durch den Artikel
VI. des Gemeinde-Umlagen-Gesetzes vom
22. July 1810 hervorgerufenen Austände, und
zur Regulirung des Gemeindeumlagenwesens im
Rheinkreise Uns vorgelegt haben, werden Wir
in reise Erwägung ziehen, und hiernach das
Weitere veraulassen.
44.
Kechnungswesen der Stiftungen
und Gemeinden.
Unsere Kreis-Regierungen haben der Herstellung
voller Ordnung in dem Rechnungswesen
der Stiftungen und Gemeinden und der
schnellen rechtzeitigen Erledigung aller dahin bezüglichen
Gegenstände die gebührende Aufmerksamkeit
zuzuwenden, und durch thätige
Aufsicht zu bewirken, daß dle untergebenen Behörden
ihren desfallsigen Obliegenheiten pünktlich
nachkommen.
45.
Verwaltung der einemeinzelnen Religonstheile
angehbrigen Stiftungen
iu gemischten Gemeinden.
Den, durch den Gesammtbeschluß vom
5. December dieses Jahres an Uns gebrachten
Antrag auf die Veranlassung legislatider
Anordnungen zur Beseirigung der Anstände,
welche sich in Ansehung der Verwaltung des
örtlichen Stiftungs-Vermögens einzelner Religionstheile
in gemischten Gemeinden durch
die Magistrate und Rural-Gemeinde-Venrwaltungen
ergeben haben und auf Berichtigung
der Hierauf bezüglichen instructiven Vorschriften
werden Wir einer sorgfältigen Prüfung
unterstellen.
46.
Concurrenz zu Stiftungs-Banten.
Die von Uns unterm iten October 1830
erlassene Entschließung hinsichtlich der Conkurrenz--Verbindlichkeit
zu Kirchen: und Pfarrhof-Bauten
spricht mit voller Demlichkeit aus,
daß die Verhandlung und Entscheidung der
über solche Verbindlichkeiten entstehenden privatrechtlichen
Sereitigkeiten dem verfassungsmäßigen
Wirkungsbreise der ordentlichen Gerichte
unter keinem Vorwande entzogen werden
Folle.
Den Gerichten bleiöt in solchen Fällen
überlassen, auf Anrufen der Betheiligten nach
Maaßgabe der bestehenden Gesetze Provisorien
anzuordnen.
Eben diese Gesetze haben bereits darüber,
ob gegen Provisorien die Bernfung mit suspen-