Full text : Bismarck Die gesammelten Werke. Band 6b. (6b)

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41-Lundes-Cultur.

Wir  finden  die  Anträge  über  die  bandes-Cultur
  sehr  Beherzigungswerth,  und  werden  solche
in  die  reifste  Erwägung  ziehen.

12.
Land-Gestüte.

Der  Antrag  wegen  Vertheilung  der  Beschälstationen
  des  Landgestüres  nach  dem  Pferdestand
  der  einzelnen  Kreise  wird  sorgflig
erwogen  werden.

43.
Gemeindewesen.

Die  Wünsche  und  Anträge,  welche  die
Stände  in  den  Gesammbbeschlüssen  vom  13.
und  127.  December  l.  J.  hinsichtlich  der  Revision
  einiger  Bestimmungen  des  Gemeinde-Ediktes
  dom  77.  May  1818  und  der  Gemeinde-Wahlordnung,
  dann  wegen  Vorlage  von  Gesetzentwürfen
  zur  Beseitigung  der  durch  den  Artikel
  VI.  des  Gemeinde-Umlagen-Gesetzes  vom
22.  July  1810  hervorgerufenen  Austände,  und
zur  Regulirung  des  Gemeindeumlagenwesens  im
Rheinkreise  Uns  vorgelegt  haben,  werden  Wir
in  reise  Erwägung  ziehen,  und  hiernach  das
Weitere  veraulassen.

44.
Kechnungswesen  der  Stiftungen
und  Gemeinden.

Unsere  Kreis-Regierungen  haben  der  Herstellung
  voller  Ordnung  in  dem  Rechnungswesen
  der  Stiftungen  und  Gemeinden  und  der
schnellen  rechtzeitigen  Erledigung  aller  dahin  bezüglichen
  Gegenstände  die  gebührende  Aufmerksamkeit
  zuzuwenden,  und  durch  thätige
Aufsicht  zu  bewirken,  daß  dle  untergebenen  Behörden
  ihren  desfallsigen  Obliegenheiten  pünktlich
  nachkommen.

45.

Verwaltung  der  einemeinzelnen  Religonstheile
  angehbrigen  Stiftungen
  iu  gemischten  Gemeinden.


Den,  durch  den  Gesammtbeschluß  vom
5.  December  dieses  Jahres  an  Uns  gebrachten
  Antrag  auf  die  Veranlassung  legislatider
Anordnungen  zur  Beseirigung  der  Anstände,
welche  sich  in  Ansehung  der  Verwaltung  des
örtlichen  Stiftungs-Vermögens  einzelner  Religionstheile
  in  gemischten  Gemeinden  durch
die  Magistrate  und  Rural-Gemeinde-Venrwaltungen
  ergeben  haben  und  auf  Berichtigung
der  Hierauf  bezüglichen  instructiven  Vorschriften
  werden  Wir  einer  sorgfältigen  Prüfung
unterstellen.

46.
Concurrenz  zu  Stiftungs-Banten.

Die  von  Uns  unterm  iten  October  1830
erlassene  Entschließung  hinsichtlich  der  Conkurrenz--Verbindlichkeit
  zu  Kirchen:  und  Pfarrhof-Bauten
  spricht  mit  voller  Demlichkeit  aus,
daß  die  Verhandlung  und  Entscheidung  der
über  solche  Verbindlichkeiten  entstehenden  privatrechtlichen
  Sereitigkeiten  dem  verfassungsmäßigen
  Wirkungsbreise  der  ordentlichen  Gerichte
  unter  keinem  Vorwande  entzogen  werden
Folle.

Den  Gerichten  bleiöt  in  solchen  Fällen
überlassen,  auf  Anrufen  der  Betheiligten  nach
Maaßgabe  der  bestehenden  Gesetze  Provisorien
anzuordnen.

Eben  diese  Gesetze  haben  bereits  darüber,
ob  gegen  Provisorien  die  Bernfung  mit  suspen-