Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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4. Heimath-= Wesen. 
Die Behörde, bei welcher nach §. 34 des Reichsgesetzes vom 6. Juni. 1870 alin. 2 der Erstattungs-Anspruch des 
vorläufig unterstützenden Armenverbandes angemeldet werden muß, ist die dem Armenverbande vorgesetzte 
Aussichtsbehörde, nicht die zur Entscheidung über den Anspruch berufene Landes-Spruchbehorde erster 
Instanz. So erkannt in Sachen Krappitz contra Berlin, am 10. März 1873. 
Gründe. 
Daß unter der „vorgesetzten Behörde“ des betheiligten Armenverbandes, bei welcher nach 
§. 34 alin. 2 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 die Anmeldung erfolgen soll, wenn der ersatz- 
pflichtige Armenverband nicht rechtzeitig zu ermitteln war, die vorgesetzte Spruchbehorde, in Preußen 
die betreffende Deputation für das Heimathwesen zu verstehen sei, wird von Manchen (vergl. 
Arnoldt, Freizügigkeit und Unterstützungswohnsitz p. 285) deshalb angenommen, weil in den 
SS. 38. 39. 47. 49. 53. 54. 56 des Gesetzes die zur Entscheidung der Streitsachen zwischen Armen- 
verbänden neu berufene Spruchbehörde ebenfalls als vorgesetzte Behörde bezeichnet ist. — Indessen 
waltet ein sehr bemerkenswerther Unterschied ob zwischen der Ausdrucksweise der citirten Paragraphen, 
in welchen von der Spruchbehörde die Rede ist, und dem Ausdrucke, welchen §. 34 in Ueberein- 
stimmung mit §*. 14. 27 braucht, um die zur Entgegennahme der Anmeldung oder des Antrages 
auf Uebernahme eines Hülfsbedürftigen eventuell berufenen Behorden zu bezeichnon. Während hier 
überall von der vorgesetzten Behörde des betheiligten Armenverbandes oder eines der betheiligten 
Armenverbände gesprochen wird, werden die zur Entscheidung berufenen Behörden in §. 38 als 
Spruchbehörden, in §s. 39. 53. 54. 56 als die zur Entscheidung zuständigen Behörden, in Is. 47. 49 
endlich der Kürze halber nur als zuständige Behörden bezeichnet. Wären die Spruchbehörden auch 
in 88. 34. 14. 27 gemeint, so würde der Unterschied in der Bezeichnung kaum erklärlich sein. 
Dagegen trilt derselbe in sein Recht, wenn man unter den zur Annahme von Meldungen und 
Anträgen berufenen vorgesetzten Behörden die Aufsichtsbehörden versteht. Nur diese Interpretation 
trägt zugleich dem praktischen Bedürfnisse Rechnung, welches die Gesetzesbestimmungen in den 
8§8. 14. 27. 34 mit im Auge haben, indem zwar die Aussichtsbehörden den ihnen untergebenen 
Armenverbänden in der Ermittelung des wirklich verpflichteten Armenverbandes Beistand zu leisten 
vermögen, eine ähnliche Mitwirkung aber den zur erstinstanzlichen Entscheidung berufenen Spruch- 
behörden durch ihre Stellung schlechterdings untersagt ist 24. 
Das Bundezamt für das Heimathwesen. 
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5. Post. W e e 
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» Versiegelung der Briefe mit Werthangabe. ..·.- 
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Bei Briefen mit Werthangabe nach Dänemark, Schweden, Norwegen, den Niederlanden, Luxem= 
burg und'der Schweiz son sortan, ebenso toie im Innern Verkehr Deutschlands, eine Versiegelung mit zwei 
(bez. drei oder vier) Slegeln für ausreichend erachtet werden, wenn nach der Einrichtung des verwendeteir 
Aen durch die zweimalige (bez. drei= oder viermalige) Versiegelung der Inhalt des Briefes vollständig 
gesichert ist. :-;.--.··- * — 
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