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Begehung bei Nachtzeit *), Unkenntlichmachung, Anwendung
von Säge statt einer Axt, so daß der Schall nicht weithin
hörbar ist, Mißbrauch einer rechtmäßigen Beschäftigung im
Walde zur Verübung von FF.; oder darin, daß die Verübung
des Frevels eine größere Intensität und Geflissenheit des ungesetzlichen
Willens bekundet. Unter diese Gruppe fallen:
Begehung der Frevel an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen,
Mitsichführen von Feuerwaffen, F.intfernen des Frevlers trotz
Aufforderung zum Stehenbleiben, Bruch eines „vorsorglichen
Beschlages‘‘, Fortsetzen des Frevels trotz erfolgter Warnung,
endlich Rückfall.
Der letztgenannte Schärfungsgrund bedarf wegen seiner
Bedeutung eines näheren Eingehens, zunächst für das diesrheinische
Recht.
I.
Der Rückfall im diesrheinischen Forstgesetze.
Nach den Motiven bekundet der Rückfällige einen
höheren Grad von hartnäckigem Trotze und muß umsomehr
einer strengeren Strafe unterstellt werden, als der Hang zum
FF. sehr leicht sich mit dem Hange zum Müssiggange und
zu Angriffen auf fremdes Eigentum überhaupt verbindet.
Diese Annahme erscheint jedoch nur dann gerechtfertigt
wenn man die strafschärfende Wirkung des Rückfalles innerhalb
gewisse zeitliche Grenzen verweist. Nur dann, wenn
das erste Delikt und das zweite, welches den Rückfall begründet,
zeitlich einander ziemlich nahe stehen, kann man
in dem erneuten Bruche der Rechtsordnung eine geflissentliche
Auflehnung gegen das Gesetz erblicken. Von diesem
Gesichtspunkte ausgehend haben die meisten Strafgesetzgebungen
bestimmt, daß das strafschärfende Moment nicht
gegeben sein solle, wenn zwischen den in Frage stehenden
Delikten ein größerer zeitlicher Zwischenraum gelegen 'ist.
Man spricht in diesem Sinne von der sog. Rückfallverjährung.
Das RStGB. hat den Rückfallsbegriff nur bei einzelnen
Delikten, nämlich Diebstahl, Raub, Hehlerei und Betrug
6) Maßgebend ist natürlich nur die Zeit der Ausführungshandlung,
nicht aber der Zeitpunkt, in dem der Täter mit dem gefrevelten Holze
betroffen wurde. Siehe Entsch. d. OLG. vom 28. Mai 1907 Bd. VII 348.