Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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g.  48.

Die  Wahl  des  Vorsitzenden,  der  Mitglieder  des  Provinzialausschusses  und
deren  Stellvertreter  erfolgt  auf  sechs  Jahre.

Jede  Wahl  verliert  dauernd  oder  vorübergehend  ihre  Wirkung  mit  dem
gänzlichen  oder  zeitweisen  Aufhören  einer  der  für  die  Wählbarkeit  vorgeschriebenen
Bedingungen.

Der  Provinzialausschuß  hat  darüber  zu  beschließen,  ob  einer  dieser  Fälle
eingetreten  ist.  Gegen  den  Beschluß  des  Provinzialausschusses  findet  nach  Maßgabe
  des  F.  24.  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.

K.  49.

Alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  der  gewählten  Mitglieder  und  Stellvertreter
  aus  und  wird  durch  neue  Wahlen  ersetzt.  Die  Ausscheidenden  bleiben
jedoch  in  allen  Fällen  bis  zur  Einführung  der  neu  Gewählten  in  Thätigkeit.

Ist  die  Zahl  der  gewählten  Mitglieder  beziehungsweise  Stellvertreter  nicht
durch  zwei  theilbar,  so  scheidet  das  erste  Mal  die  nächst  größere  Jahl  aus.

Die  das  erste  Mal  Ausscheidenden  werden  durch  das  Loos  bestimmt.  Die
Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

C.  50.

Für  die  im  Laufe  der  Wahlperiode  ausscheidenden  Mitglieder  und  Stellvertreter
  haben  Ersatzwahlen  stattzufinden.

Die  Vollziehung  der  Ersatzwahlen  muß  durch  den  Provinziallandtag  bei
dessen  nächstem  Zusammentritte  erfolgen.  Die  Ersatzmänner  bleiben  nur  bis  zum
Ende  desjenigen  Zeitraums  in  Thätigkeit,  für  welchen  die  Ausgeschiedenen  gewählt
  waren.

G.  51.

Der  Vorsitzende  des  Provinzialausschusses  wird  vom  Oberpräsidenten,  die
Mitglieder  des  Provinzialausschusses  werden  von  dem  Vorsitzenden  vereidigt  und
in  ihre  Stellen  eingeführt.

Sie  können  aus  Gründen,  welche  die  Entfernung  eines  Beamten  aus
seinem  Amte  rechtfertigen  (§.  2.  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852.,  Gesetz-Samml.
S.  465.),  im  Wege  des  Disziplinarverfahrens  ihrer  Stellen  enthoben  werden.

Für  das  Disziplinarverfahren  gelten  die  Vorschriften,  welche  nach  Maßgabe
  des  §.  98.  Nr.  5.  gegen  den  Landesdirektor  zur  Anwendung  kommen.

G.  52.

Berufung  des  Provin-  Der  Provinzialausschuß  versammelt  sich,  so  oft  es  die  Geschäfte  erfordern.
#6nlavsschussr  Die  Berufung  zu  den  Versammlungen  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden;  sie  muß
erfolgen  auf  schriftlichen  Antrag  des  Landesdirektors  oder  der  Hälfte  der  Mitglieder
  des  Provinzialausschusses.
Durch  Beschluß  des  Provinzialausschusses  können  regelmäßige  Sitzungstage
  festgesetzt  werden.
S.  ö3.