70 LEHNSRECHT
5. ERRICHTUNG DES LEHENS
LEHNSERRICHTUNG ist die Begründung des vasallitischen
Verhältnisses durch Uebertragung des dominiumn
utile und Angelobung der Lehnstreue.
A. LEHNSERRICHTUNG DURCH INVESTITUR
Investiorur (infeudatio) ist die alte gerichtliche Auflassung,
die sich hier erhalten hat. Sie setzt übereinstimmenden
Willen und ein Rechtsgeschäft (letzten
Willen, Kauf, Tausch, Versprechen) voraus, welches die
justa causa der Investitur ist und, wenn es in einem
Vertrage besteht, Lehnskontrakt (coztractus feudalis)
heisst. Sehr häufig ging der Belehnung voraus die
Lehnsauftragung (oblatio feudi, im Gegensatz zur datio).
Sie besteht darin, dass der Grundeigenthümer das
Eigenthum an einen Dritten überträgt unter der Voraussetzung,
das Gut als Lehen zurückzuerhalten. Der
Lehnsherr haftet hier nicht für Eviction. Die Investitur
geschah früher durch die Betheiligten in Person vor
versammeltem Lehnsgericht; später wurde Stelivertretung
zulässig.
Der Lehnsherr erklärt, dem Vasallen den Lehnsgegenstand
zu übertragen, der Vasall gelobt eidlich,
dem Herrn treu und hold zu sein, worauf auch der
Herr Treue zu halten verspricht. (»Belehnung« und
»Huldigung«, Tradition ist nicht erforderlich.) Die Investitur
überträgt die Lehnsgewere, welche den Vasallen
berechtigt, sich in den Besitz der Sache zu setzen (sich
derselben zu unterwinden) und nöthigenfalls den Lehnsherrn
zur Besitzüberlassung zu zwingen. Die Investitur
heisst prima, wenn die Sache zum ersten Male verliehen