Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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(Nr.  5520.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  17.  Maͤrz  1862.,  betreffend  die  Umaͤnderung  der
Apoints  derjenigen  Charlottenburger  Stadt-Obligationen  zum  Betrage
von  10,000  Thalern,  welche  nach  dem  Allerhoͤchsten  Privilegium  vom
19.  Oktober  1860.  in  Apoints  von  25  Thalern  ausgefertigt  werden  sollen,
in  Apoints  von  1000  Thalern.

A-  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  28.  Februar  d.  J.  will  Jch  dem
Magistrate  zu  Charlottenburg  hierdurch  gestatten,  diejenigen  Stadt-Obligationen,
welche  auf  Grund  des  Privilegil  vom  19.  Oktober  1860.  (Gesetz-Sammlung
von  1860.  S.  650.)  zum  Betrage  von  10,000  Thalern  in  Apoints  zu  25  Tha-=ler
  ausgefertigt  werden  sollen,  statt  dessen  in  Apoints  zu  1000  Whalle  auszugeben.


Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  oͤffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  17.  März  1862.

Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Patow.  G.r.  v.  Schwerin.

An  die  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,
der  Finanzen  und  des  Innern.

 

(Nr.  5521.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  31.  März  1862.,  betreffend  die  Konvertirung  aller
bei  dem  Bergisch-Mrkischen  Eisenbahn-Unternehmen  noch  vorhandenen
fünfprozentigen  in  vier  und  ein  halbprozentige  Obligationen.

A.  den  Bericht  vom  26.  März  d.  J.  genehmige  Ich,  daß  die  auf  dem
Bergisch-Märkischen  Eisenbahn-Unternehmen  lastenden,  auf  Grund  der  Privilegien
  vom  11.  September  1850.  (Gesetz-Sammlung  für  1850.  S.  400.),  vom
September  1855.  (Gesetz-Sammlung  für  1855.  S.  621.)  und  vom  30.  Januar
  1860.  (Gesetz-Sammlung  für  1860.  S.  66.)  emittirten  fün  fprozentigen
Obligationen  zum  Betrage  von  resp.  400,000  Thaler,  1,000,000  Thaler  II.  E
rie  2.  Emission  und  1,000,000  Thaler  IV.  Serie,  soweit  sie  noch  nicht  durch
Ausloosung  getilgt  sind,  nach  vorgangiger  Kündigung  in  vier  und  ein  halbprozentige
  konvertirt  werden  und  daß  zugleich  bei  der  zweiten  der  vorerwähnten
Anleihen  die  außer  den  Zinsen  der  eingelösten  Obligationen  zur  Amortisation
alljährlich  zu  verwendende  Summe  von  Einem  auf  ein  halbes  Prozent  des
(Xr.  5520—5522)  a-