Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

Thellungs--VBerbältnhe.


Art  der
Uebernahme.

Hefkkentliche
Bekannt-=machung.


Veczinsung
der  Kapita-Iien.


A.  Zeithersae
Verzinsuna  bis

9

.  Art.  IIII.  Gerichtsbarkeit-Verhältnisse.

.F.  3.  Wegen  der  zur  Zeit  der  erfelgten  Gebietsabtretung  vor  den  Gerichtsbehbrden  anhängigen
KRechtssachen,  auch  Abgabe  der  dazu  gehdrigen  Akten,  Dokumente  und  Depositen,  finden  dic  in  der
Konvention  vom  20f##en  Februar  1816.  und  dem  Art.  Ill.  der  Hauptkonvention  vom  28°ten  Angust  1819.
getroffenen  Besiimmungen,  sonst  aber  die  in  der  Erklärung  vem  ######  1819.  und  in  der  Uebereinkunft

  vom  “  Juni  1821.  enthaltenen  Fesisetzungen  Anwendung.

Art.  IV.  Steuerkredit:=  Schulden  und  Steuerkredit-Kasse.
K.  4.  Da  nach  Artikel  1IV.  der  gedachten  Haupt-Konvention  und  nach  der  derselben  angefügten
Beilage  Lilt.  A.  überhaupt  die  Summe  von
Sechs  Millionen  Ein  Hundert  sechs  und  neunzig  Tausend  Acht  Hundert  und  vier  und
funfzig  Thalern  22  Gr.  3  Pf.
in  Steuerscheinen  auf  das  Herzogthum  Sachsen  wirklich  übernommen  worden;  so  wird  in  Folge  der
verschiedenen  erechnungen  über  die  an  das  Großberzogthum  Sachsen  Weimar-Eisenach  gefallenen
Antheile  der  zur  Varhimsgen  und  Tilgung  dieser  Schulden  bestimmten  Steuereinkünfte  und  des  ierüber
setroffeyen  Vergleichs,  der  Abtheilungsmaaßskab  für  das  Großherzogthum  auf.
reds  wegen  der  im  Steuerkreditsysteme  vom  Jahre  1763.  begriffenen  ältern,  und  auf
reet  wegen  der  von  den  Jahren  1607.  und  1811.  herrührenden  neuern  Steuerkreditschulden
angenommenen,  und  es  werden  hiernach  die  Preuß.  Seits  übernommenen
6,190,854  Rthlr.  22  Gr.  5  Pf.

4,490,  927  Rtblr.  11  Gr.  8  Pf.  einschließlich:
83,790  Rehlr.  wegen  des  Aufgeldes  von  den  aus  den  ehemaligen
Churbraunschweigischen  Hppotbekenanlehn  herrührenden  Schulden
  und  24,69.3  Rihlr  10  Gr.  wegen  des  JZinsnachschusses  von
diesen  Schulden  nebsi  dem  Aufgelde,  auf  dic  Altern,  dagegen

1,705,9227  10  =  9  auf  die  neuern  Schulden

6,190,854  Rithlr.  22  Gr.  5  Pf.  Summa  wie  oben,
gerechnet  werden,  auf  das  Großherzogthum  vertbeilt,  wonach  dessen  Gesammtantheil  auf

7  thlr.  5  Gr.  1  Pf.
(GSlchebndert  sieben  Tausend,  Neun  Hundert  ein  und  neunzig  Thaler  §  Gr.  1  Pf.
ich  ergiebt.

g.  5.  In  Betracht  der  Koͤniglich-Preußischer  Seits  bereits  bewirkten  Tilgung  eines  Theils  der
von  dem  Kduigreich  Sachsen  übernommenen  Steuerschuld,  und  auf  den  Grund  der  deshalb  stattgefundenen
  Vereinigung,  werden  nach  Maaßgabe  der  sub  No.  I.  anuliegenden  Berechnung  Großherzoglich=Weimar-Eisenachischer
  Seits  auf  obigen  Antheil  von

5  607,901  Rthlr.  5  Gr.  1  Pf.
)  515,534  Rthlr.  2.3  Gr.  10  Pf.  an  Briefschulden  in  Natur  zur  Vertrekung  übernommen;
b)  36,504  140  5=  wegen  der  vorcrwähnten  bereits  bewirkten  theilweisen  Tilgung  baar
erichtiget;
c)  565,891  18  10  durch  Mehr-Uebernahme  an  Kammerkredit  -Kassenschulden  ausgeglichen.


607,991  Fchir.  *rr.  1  Pf.  Summa  wie  oben.

#K#  0.  Die  der  erwähnten  Berechnung  No.  I.  angefügte  Uebersicht  derjenigen  Steuerkredit-Schulden,
  welche  nunmehr  von  dem  Großberzogthum  Sachsen-Weimar-Eisenach  vertreten  werden,  soll
sogleich  nach  ersolgter  Ratifikation  des  gegenwärtigen  Vertrages  von  beiden  Regierungen  durch  in=  und
ausländische  Blätter  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  erden.

wovon

#.  7.  Da  die  Verzinsung  sammtli  der  vom  Königreich  auf  das  Herzogthum  Sachsen  gekommener
  Stenerkredit-Schulden,  mit  Einschluß  der  auf  das  Grosiberzogthum  durch  F.  4.  abgetheilten
Rate,  zeither  von  der  Königlich-Preußischen  Regierung  ganz  allein  und  bis  zur  Mitte  des  vorigen

Jahres,  ohne  alle  Theilnahme  des  Großherzogthums,  erfolgt  ist;  so  ist  darüber  eine  besondere  Berechmiit

  er  1326  huns  angelegk,  und  der  auf  letzteres  fallende  ctrag  demselben  bei  Auscinandersetzung  der  Steuerkredit-Kasse

  in  Anrechnung  gebracht  worden.
Weil