Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LVIII. Band. (58)

158  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

des  Kaufschillings  erfüllt  ist.  Trotz  dieses  Verhältnisses
verbleibt  jedoch  dem  Käufer,  dem  der  Verkäufer  kraft
seiner  durch  den  Kaufvertrag  begründeten  Verpflichtung:
praestare  emtori,  rem  babere  licere,  die  Sache  übergab,
  an  sich  doch  das  Recht  auf  augenblickliches  Haben
der  Sache  (Windscheid,  Pand.  §  391).  Dieser  Umstand
  schließt  aus,  daß  der  Verkäufer  bei  kreditirtem
Kaufpreis  und  bedungenem  Eigenthumsvorbehalt  sich  beliebig
  außerhalb  des  Vertragsnexus,  der  zunächst  nur
die  Einklagung  des  rückständigen  Kaufpreises  zuläßt,
setzen,  und  die  Sache  statt  dessen  gleich  vindiziren  oder
gar  durch  einseitige  Willensbestimmung  nunmehr  für  die
seinige  erklären  und  so  dem  Käufer  das  gebührende  habere
  und  Benützen  beschränken  darf.  Das  so  weit
gehende  Recht  der  Geltendmachung  des  dinglichen  Rechts
ist  nur  dann  am  Platze,  wenn  besondere  Gründe,  insbesondere
  die  Sicherstellung  der  Kaufschillingsforderung,
dieses  erheischen.  Ein  solcher  Fall  ist  z.  B.  dann  gegeben,
  wenn  der  Käufer  zahlungsunfähig  wird  oder  nur
im  bedenklichen  Zahlungsverzug  sich  befindet  (Glück,
Komm.  Bd.  16  S.  230,  233;  Samml.  von  Entsch.  des
OGH.  Bd.  2  S.  281;  Bd.  6  S.  154;  Bd.  9  S.  155;
Reichsger.  Entsch.  Bd.  7  S.  151  (Schlußsatzl).  Urtheil
vom  3.  November  1892;  Reg.-Nr.  1  89/92.

Haftung  des  Bürgen  für  Zinsen.  Gem.
Recht.  Repvisionsklägerin  hat  sich  nicht  nur  für  die  von
X.  übernommenen  Zahlungen,  sondern  auch  für  die  rechtzeitige
  Einhaltung  dieser  Zahlungen  verbürgt.  Damit
hat  sie  auch  die  Haftung  für  das  Interesse  des  Klägers
  an  der  Rechtzeitigkeit  jener  Zahlungen  übernommen.
  Dieses  Interesse  besteht  eben  in  der  Verzinsung
der  nicht  rechtzeitig  geleisteten  Zahlungsraten.  Wenn
daher  auch  die  von  der  Revisionsklägerin  als  verletzt  bezeichneten
  Gesetzesstellen  (L.  10  C.  8,  41;  L.  54  pr.  D.  19,2)
in  dem  Sinne  aufzufassen  sein  sollten,  daß  der  Bürge