158 Oberstrichterliche Entscheidungen.
des Kaufschillings erfüllt ist. Trotz dieses Verhältnisses
verbleibt jedoch dem Käufer, dem der Verkäufer kraft
seiner durch den Kaufvertrag begründeten Verpflichtung:
praestare emtori, rem babere licere, die Sache übergab,
an sich doch das Recht auf augenblickliches Haben
der Sache (Windscheid, Pand. § 391). Dieser Umstand
schließt aus, daß der Verkäufer bei kreditirtem
Kaufpreis und bedungenem Eigenthumsvorbehalt sich beliebig
außerhalb des Vertragsnexus, der zunächst nur
die Einklagung des rückständigen Kaufpreises zuläßt,
setzen, und die Sache statt dessen gleich vindiziren oder
gar durch einseitige Willensbestimmung nunmehr für die
seinige erklären und so dem Käufer das gebührende habere
und Benützen beschränken darf. Das so weit
gehende Recht der Geltendmachung des dinglichen Rechts
ist nur dann am Platze, wenn besondere Gründe, insbesondere
die Sicherstellung der Kaufschillingsforderung,
dieses erheischen. Ein solcher Fall ist z. B. dann gegeben,
wenn der Käufer zahlungsunfähig wird oder nur
im bedenklichen Zahlungsverzug sich befindet (Glück,
Komm. Bd. 16 S. 230, 233; Samml. von Entsch. des
OGH. Bd. 2 S. 281; Bd. 6 S. 154; Bd. 9 S. 155;
Reichsger. Entsch. Bd. 7 S. 151 (Schlußsatzl). Urtheil
vom 3. November 1892; Reg.-Nr. 1 89/92.
Haftung des Bürgen für Zinsen. Gem.
Recht. Repvisionsklägerin hat sich nicht nur für die von
X. übernommenen Zahlungen, sondern auch für die rechtzeitige
Einhaltung dieser Zahlungen verbürgt. Damit
hat sie auch die Haftung für das Interesse des Klägers
an der Rechtzeitigkeit jener Zahlungen übernommen.
Dieses Interesse besteht eben in der Verzinsung
der nicht rechtzeitig geleisteten Zahlungsraten. Wenn
daher auch die von der Revisionsklägerin als verletzt bezeichneten
Gesetzesstellen (L. 10 C. 8, 41; L. 54 pr. D. 19,2)
in dem Sinne aufzufassen sein sollten, daß der Bürge