jniß
in Elsaß-Lothringen,
307 —
1 ausgehenden inländischen Branntweins, beziehungsweise zur
scheinigung befugt sind.
—
im Fall der Vorabfertigung des Branntweins im Innern
er Staaten (Spalte 3) und der Versendung h
nler Raumverschluß auf Eisenbahnen oder zu Wasser sind
außer den in Spalte 1 und 2 aufgeführten Aemtern —
mr Ertheilung der Ausgangsbescheinigung befugt.
Bemerkungen.
§* § §— ... .——.. — —
Benennung
der Aemter Ort derselben
– 5.
Nebenzollamt I. Chambrey Suu———————— 4“% Stertelen bllrien 915 ##
i des Branntweins nur dann vornehmen, wenn für dle gewählte
Si fertigung ,
'euemmt Weißenburg Auofuhrstraße dle Einrichtung besteht, daß nach ersolgter und bescheinigter
Revision die Gebinde unter ununterbrochener Aussicht in verschlußfählge
Eisenbahnwagen oder Schisse verladen und die letzteren Transportmittel
nach angelegtem Raumrerschlusse ohne Umladung demnächst dem an der
gewählten Eisenbahn oder Wasserstraße gelegenen Ausgangsamte zuge-
"* führt werden. Letzteres Amt hat alsdann die Ausgangsbescheinigung
auf der Ausfuhranmeldung abzugeben.
*) 2. Wenn die in Spalte 1 und 2 aufgeführten Abkfertlgungs-
ämter so gelegen sind, daß sie die Ausfuhr des Branntweins über die
Grenze nicht auf Grund der elgenen Wahrnehmung oder auf Grund der
Angabe von Begleltungsbeamten bescheinigen können, so haben sie den
abgesertigten Branntwein auf dle an der Grenze gelegenen Aemter ab-
zulassen, und Übernehmen dle letzteren alsdann die Ertheilung der Aus-
gangsbescheinigung.