Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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Vereinbarungen,  welche  von  den  Eigenthümern  der  Grundstücke  eines
einzelnen  Baublocks  oder  m  hrerer  Baublöcke  über  die  Umlegung  dieser  Grundstücke
  getroffen  werden,  sind  von  der  Kommission  zu  berücksichtigen,  soweit  die
sonstige  Durchführung  der  Umiegung  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  im
Falle  der  Berücksichtigung  nicht  beeinträchtigt  wird.

Diese  Vorschriften  gelten,  auch  wenn  den  Vereinbarungen  eine  rechtsverbindliche
  Form  nicht  gegeben  ist.

G.  28.

Hat  die  Gemeinde  gemäß  F§.  13  Entschädigung  zu  leisten,  oder  erfolgt  an
sie  eine  Zutheilung  gemäß  §.  18  Abs.  3  und  steht  in  diesen  Fällen  ihr  Interesse
zu  dem  gemeinschaftlichen  Interesse  der  Eigenthümer  in  erheblichem  Gegensatze,
so  hat  der  Regierungspräsident  den  Eigenthümern  einen  Vertreter  und  Verwaller
zu  bestellen.  ie  Gesammtheit  der  Eigenthümer  ist  insoweit  parteifähig.

Der  Vertreter  und  Verwalter  hat  die  Stellung  eines  gesetzlichen  Vertreters.
Er  kann  aus  der  Zahl  der  Eigenthümer  genommen  werden.  Auf  Verlangen
erhält  er  außer  dem  Ersatze  der  baaren  Auslagen  eine  angemessene  Entschädigung
für  seine  Mühewaltung;  die  Festsetzung  erfolgt  durch  die  Kommission;  die  Zahlung
liegt  der  Gemeinde  ob.  Die  Auslagen,  einschließlich  der  durch  die  Beschreitung
des  Rechtswegs  (G.  39)  entstehenden,  sind  dem  Vertreter  und  Verwalter  auf
Verlangen  von  der  Gemeinde  vorzuschießen.

Der  Vertreter  und  Verwalter  erhält  eine  Bestallung.

#  29.

Aufwendungen,  die  der  Gemeinde  als  Entgelt  für  einen  ihr  zufließenden
besonderen  Vermögenswerth  obliegen,  sind  von  einer  Vertheilung  auf  die  Eigenthümer
  ausgeschlossen.  Dies  gilt  insbesondere  von  der  nach  F.  13  zu  leistenden
Entschädigung,  von  der  Vergütung,  die  der  Gemeinde  im  Falle  einer  an  sie
erfolgten  Zutheilung  auferlegt  ist  (§.  18  Abs.  3),  und  von  der  Entschädigung,
die  die  Gemeinde  in  Folge  entsprechender  Amvendung  der  Vorschrift  des  §.  #
Abs.  1  des  Gesetzes  über  die  Enteignung  von  Grundeigenthum  vom  11.  Juni
1874  zu  leisten  hat  (J.  21).

Die  übrigen  Aufwendungen,  die  der  Gemeinde  nach  F.  24,  §.  28  Abs  2,
§.  36  Abs.  1  Satz  2  obliegen  (umlegungsfähige  Aufwendungen),  sind  auf  die
Eigenthümer  zu  vertheilen,  sofern  der  Magistrat  darauf  anträgt  (Umlegungsbeitragß.
  Es  sind  jedoch  in  Gegenrechnung  zu  stellen  und  von  der  Gesammtsumme
  der  umlegungsfähigen  Aufwendungen  vorweg  abzuziehen:

1.  die  an  die  Gemeinde  zu  zahlenden  Zuschüsse  und  Vergütungen  (§.  15,
§.  18  Abs.  3)  und  die  nach  F.  36  Abs.  1  Satz  2  an  sie  zu  leistenden
sonstigen  Zahlungen,

2.  die  von  der  Gemeinde  nach  §F.  13  zu  leistende  Entschädigung  sowie

die  Vergütung,  die  ihr  im  Falle  einer  an  sie  erfolgten  Zutbeilung
auferlegt  ist  (§.  18  Abf.  3).