62 Il. Das Großherzogtum als Staat usw.
Lehrer bezw. Lehrerinnen selbst anzustellen, vor-
behaltlich jedoch des Bestätigungsrechtes der obersten
Schulbehörde. Das Anstellungsrecht wird durch den
Ortsschulvorstand (siehe weiter unten) geübt.
Bezüglich der den Lehrern bezw. Lehrerinnen
zu gewährenden Minimalbesoldungen und Alters-
zulagen trifft das Besoldungsgesetz vom 18. März 1908
Bestimmung, wonach die noch nicht fest angestellten
Lehrer mindestens 1006 Mk. erhalten, die fest an-
gestellten mindestens 1200 Mk., eine probeweise
beschäftigte Lehrerin 950 Mk. und eine angestellte
Lehrerin mindestens 1050 Mk. Daneben wird in allen
Fällen freie Wohnung oder Wohnungsentschädigung
gewährt. Den fest angestellten Lehrern und Lehre-
rinnen sind ferner zu dem Grundgehalt Alterszulagen
zu gewähren, und zwar den Lehrern nach 3 Jahren
200 Mk., nach 6, 9 und 12 Jahren weitere je 200 Mk.,
nach 15, 18, 21, 24 und 27 Jahren weitere je
150 Mk., den Lehrerinnen nach 3 Jahren 200 Mk.,
nach 6 und 9 Jahren weitere je 150 M., nach 12, 15,
18, 21, 24 und 27 weitere je 100 Mk. Für die mit
einer Rektoratsstelle betrauten Lehrer erhöht sich das
gewährleistete Mindesteinkommen um Dienstzulagen
von je 600 Mk., 800 Mk., 1000 Mk., 1200 Mk. und
1400 Mk.
Im übrigen erhalten die Volksschullehrer für die
eventuelle Verrichtung kirchlicher Dienste
im Nebenamt eine nicht pensionsberechtigte Ver-
gütung, welche nicht unter 100 und nicht über
300 Mk. jährlich betragen soll.
Ein definitiv angestellter Lehrer, der 40 Jahre
lang in definitiver Anstellung gedient hat oder 70 Jahre
alt oder ohne grobe Verschuldung amtsunfähig ge-
worden ist, kann sich pensionieren lassen, auch ohne
seinen Willen pensioniert werden. Für die Bemessung