Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

62 Il. Das Großherzogtum als Staat usw. 
Lehrer bezw. Lehrerinnen selbst anzustellen, vor- 
behaltlich jedoch des Bestätigungsrechtes der obersten 
Schulbehörde. Das Anstellungsrecht wird durch den 
Ortsschulvorstand (siehe weiter unten) geübt. 
Bezüglich der den Lehrern bezw. Lehrerinnen 
zu gewährenden Minimalbesoldungen und Alters- 
zulagen trifft das Besoldungsgesetz vom 18. März 1908 
Bestimmung, wonach die noch nicht fest angestellten 
Lehrer mindestens 1006 Mk. erhalten, die fest an- 
gestellten mindestens 1200 Mk., eine probeweise 
beschäftigte Lehrerin 950 Mk. und eine angestellte 
Lehrerin mindestens 1050 Mk. Daneben wird in allen 
Fällen freie Wohnung oder Wohnungsentschädigung 
gewährt. Den fest angestellten Lehrern und Lehre- 
rinnen sind ferner zu dem Grundgehalt Alterszulagen 
zu gewähren, und zwar den Lehrern nach 3 Jahren 
200 Mk., nach 6, 9 und 12 Jahren weitere je 200 Mk., 
nach 15, 18, 21, 24 und 27 Jahren weitere je 
150 Mk., den Lehrerinnen nach 3 Jahren 200 Mk., 
nach 6 und 9 Jahren weitere je 150 M., nach 12, 15, 
18, 21, 24 und 27 weitere je 100 Mk. Für die mit 
einer Rektoratsstelle betrauten Lehrer erhöht sich das 
gewährleistete Mindesteinkommen um Dienstzulagen 
von je 600 Mk., 800 Mk., 1000 Mk., 1200 Mk. und 
1400 Mk. 
Im übrigen erhalten die Volksschullehrer für die 
eventuelle Verrichtung kirchlicher Dienste 
im Nebenamt eine nicht pensionsberechtigte Ver- 
gütung, welche nicht unter 100 und nicht über 
300 Mk. jährlich betragen soll. 
Ein definitiv angestellter Lehrer, der 40 Jahre 
lang in definitiver Anstellung gedient hat oder 70 Jahre 
alt oder ohne grobe Verschuldung amtsunfähig ge- 
worden ist, kann sich pensionieren lassen, auch ohne 
seinen Willen pensioniert werden. Für die Bemessung
	        
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